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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 234<br />

Zu Absatz 4<br />

Nach § 2 Abs. 1 BArchG sind auch Personalakten dem Bundesarchiv bzw. im Fall des § 2<br />

Abs. 3 BArchG dem zuständigen Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Durch ausdrückliche<br />

Bezugnahme auf diese Vorschrift sollen die personalaktenführenden Stellen auf die<br />

bestehende archivrechtliche Pflicht, vor der Vernichtung von sich aus das zuständige Archiv<br />

zu beteiligen, hingewiesen werden.<br />

Zu § 114 (Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten)<br />

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache und die neuere datenschutzrechtliche<br />

Terminologie dem bisherigen § 90g.<br />

Zu Absatz 1<br />

In Satz 1 wird der Begriff „Dateien“ durch den der „automatisierten Verarbeitung“ im Sinne<br />

des § 3 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ersetzt. Damit wird klargestellt, dass die<br />

datenschutzrechtlichen Regelungen dieser Vorschrift sowohl auf die „automatisierte Verarbeitung“<br />

i. S. d. § 3 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes als auch auf elektronisch geführte<br />

Personalakten bzw. Personalaktenteile anzuwenden ist.<br />

Zu Absatz 4<br />

Mit Einführung der teilweise oder vollständig elektronisch geführten Personalakte kommt<br />

automatisierten Verfahren nicht mehr lediglich eine Hilfsfunktion zu. Vielmehr werden „Informationen“<br />

zunehmend nur noch auf diesem Wege gespeichert und somit „Erkenntnisse“ im<br />

Sinne der bisherigen Regelung auch nur noch auf diesem Wege gewonnen werden.<br />

Die Vorschrift wird deshalb dahingehend geändert, dass sich Personalentscheidungen wie<br />

Stellenbesetzungen oder Beförderungen bei elektronischer Personalaktenführung nunmehr<br />

auch ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse aus automatisierter Verarbeitung<br />

stützen können. Zugleich wird klargestellt, dass weiterhin eine umfassende individuelle Würdigung<br />

dieser aus der Personalakte resultierenden Erkenntnisse erfolgen muss. Nach bestimmten<br />

Vorgaben automatisiert erstellte Datenbankauswertungen dürfen die individuelle<br />

Entscheidungsfindung nicht ersetzen. Soweit die Personalakte nur teilweise elektronisch<br />

geführt wird, sind die entscheidungsrelevanten Aktenteile in Schriftform mit heranzuziehen.<br />

Zu § 115 (Übermittlungen in Strafverfahren)<br />

Die Vorschrift übernimmt die bisher in § 125c BRRG geregelten Übermittlungspflichten.<br />

Zu Absatz 1<br />

Zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen haben Justizbehörden<br />

bei Erhebung der öffentlichen Klage gegen eine Beamtin oder einen Beamten den jeweiligen<br />

Dienstherrn die in Absatz 1 genannten Dokumente und Informationen zu übermitteln.<br />

Zu den Absätzen 2 bis 4<br />

In den hier geregelten Fällen hat – mit Ausnahme der zwingenden Vorgabe in Absatz 2 Nr. 1<br />

– aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vor der Übermittlung jeweils eine Einzelfallprüfung zu<br />

erfolgen. Der neu gefasste Absatz 3 Satz 2 stellt klar, dass z. B. die Entscheidung einer<br />

Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens dann übermittelt werden soll, wenn<br />

nach dem darin wiedergegebenen Ergebnis der Ermittlungen hinreichend gesicherte Erkenntnisse<br />

vorliegen, die eine Prüfung nach Absatz 2 Nr. 2 veranlassen können.

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