Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online
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173 Drucksache 720/07<br />
Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes erfolgt bei anforderungsgerechter<br />
Leistung innerhalb bestimmter Dienstzeiten (Erfahrungszeiten). Diese betragen zwei<br />
Jahre in Stufe 1, jeweils drei Jahre in Stufe 2, Stufe 3 und Stufe 4 sowie jeweils vier<br />
Jahre in Stufe 5, Stufe 6 und Stufe 7. Grundsätzlich kann das Endgrundgehalt damit<br />
nach 23 Dienstjahren erreicht werden. Die zeitliche Stufung der Erfahrungszeiten<br />
mit anfangs kürzeren und später längeren Intervallen knüpft an den bisherigen Stufenrhythmus<br />
an und bildet den zu Beginn der beruflichen Tätigkeit in der Regel<br />
schnelleren Erfahrungszuwachs pauschalierend ab. Besondere Zeiten, etwa einer<br />
Beurlaubung wegen Kindererziehung oder Pflege, werden angerechnet.<br />
Für Soldatinnen und Soldaten enthält der Entwurf besondere Regelungen für den<br />
Stufenaufstieg und lässt zugleich abweichende Regelungen für den Stufeneinstieg<br />
zu. Diese Unterschiede zu den beamtenrechtlichen Vorschriften sind erforderlich,<br />
um die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich insbesondere dadurch ergeben,<br />
dass Soldatinnen und Soldaten keinen Vorbereitungsdienst mit Anspruch auf Anwärterbezüge<br />
leisten, ihr beruflicher Aufstieg durch das Durchlaufen zahlreicher<br />
Dienstgrade (Einheitslaufbahn) geprägt ist und das Soldatenverhältnis mehrheitlich<br />
als Soldatenverhältnis auf Zeit ausgestaltet ist.<br />
Nicht anforderungsgerechte Leistungen führen wie bisher zu einem Verbleiben in<br />
der bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Durch die Abkehr vom Besoldungsdienstalter<br />
wird dieses Verbleiben jedoch künftig grundsätzlich Dauerwirkung haben. Soweit<br />
eine Beamtin oder ein Beamter im Stufenaufstieg angehalten worden ist, besteht<br />
aber die Möglichkeit, durch eine erhebliche Leistungssteigerung wieder zu der<br />
Stufe und Erfahrungszeit aufzuschließen, die sie ohne das vorherige Anhalten erreicht<br />
hätten. Diese Möglichkeit, eine vorübergehende Minderleistung ausgleichen<br />
zu können, soll mit ihrer Anreizwirkung die Personalführung unterstützen.<br />
Die neue Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A hält am bisherigen Bezüge-<br />
und Einkommensniveau fest; die Beträge der bisherigen Endgrundgehälter werden<br />
weder abgesenkt noch variabel ausgestaltet. In die Grundgehaltstabelle eingearbeitet<br />
sind aus Gründen der Vereinfachung und Deregulierung die bisher als allgemeine<br />
Stellenzulagen nach Vorbemerkung Nummer 27 zu den Besoldungsordnungen<br />
A und B gewährten Beträge.<br />
Nach dem Bundessonderzahlungsgesetz werden eine jährliche Sonderzahlung auf<br />
das Grundgehalt sowie weitere Besoldungsbestandteile, wie Familienzuschlag und<br />
Amts- und Stellenzulagen, gezahlt. Künftig sollen die derzeit geleisteten Beträge<br />
nicht mehr als Einmalbetrag im Rahmen einer jährlichen Sonderzahlung, sondern im<br />
Rahmen der monatlichen Bezüge gewährt werden. Daher erfolgt eine betragsmäßige<br />
Erhöhung des Familienzuschlags sowie der Amts- und Stellenzulagen um jeweils<br />
2,5 Prozent. Der nach der derzeitigen Rechtslage zustehende Betrag der Sonderzahlung,<br />
der sich nach dem Grundgehalt bemisst, fließt in die neuen Besoldungstabellen<br />
der Besoldungsordnungen A, B, R und W ein.<br />
2. Gemeinsame Grundgehaltstabelle für Beamte und Soldaten<br />
Entsprechend der Koalitionsvereinbarung vom 11. November 2005 ist die Schaffung<br />
einer spezifischen Besoldungsordnung für Soldatinnen und Soldaten umfassend<br />
geprüft worden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung haben sich die gemeinsamen<br />
Besoldungsordnungen A und B für Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen<br />
und Beamte bewährt. Deshalb soll die Besoldung der Beamtinnen und Beamten wie<br />
auch der Soldatinnen und Soldaten weiterhin auf gemeinsamer, verfassungsrechtlich<br />
geschützter Grundlage erfolgen und an einheitlichen Grundstrukturen ausgerichtet<br />
bleiben. Eine Abkoppelung einzelner Bedienstetengruppen würde nicht nur<br />
die personalwirtschaftlich notwendige Flexibilität und Mobilität erschweren, sondern