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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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173 Drucksache 720/07<br />

Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes erfolgt bei anforderungsgerechter<br />

Leistung innerhalb bestimmter Dienstzeiten (Erfahrungszeiten). Diese betragen zwei<br />

Jahre in Stufe 1, jeweils drei Jahre in Stufe 2, Stufe 3 und Stufe 4 sowie jeweils vier<br />

Jahre in Stufe 5, Stufe 6 und Stufe 7. Grundsätzlich kann das Endgrundgehalt damit<br />

nach 23 Dienstjahren erreicht werden. Die zeitliche Stufung der Erfahrungszeiten<br />

mit anfangs kürzeren und später längeren Intervallen knüpft an den bisherigen Stufenrhythmus<br />

an und bildet den zu Beginn der beruflichen Tätigkeit in der Regel<br />

schnelleren Erfahrungszuwachs pauschalierend ab. Besondere Zeiten, etwa einer<br />

Beurlaubung wegen Kindererziehung oder Pflege, werden angerechnet.<br />

Für Soldatinnen und Soldaten enthält der Entwurf besondere Regelungen für den<br />

Stufenaufstieg und lässt zugleich abweichende Regelungen für den Stufeneinstieg<br />

zu. Diese Unterschiede zu den beamtenrechtlichen Vorschriften sind erforderlich,<br />

um die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich insbesondere dadurch ergeben,<br />

dass Soldatinnen und Soldaten keinen Vorbereitungsdienst mit Anspruch auf Anwärterbezüge<br />

leisten, ihr beruflicher Aufstieg durch das Durchlaufen zahlreicher<br />

Dienstgrade (Einheitslaufbahn) geprägt ist und das Soldatenverhältnis mehrheitlich<br />

als Soldatenverhältnis auf Zeit ausgestaltet ist.<br />

Nicht anforderungsgerechte Leistungen führen wie bisher zu einem Verbleiben in<br />

der bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Durch die Abkehr vom Besoldungsdienstalter<br />

wird dieses Verbleiben jedoch künftig grundsätzlich Dauerwirkung haben. Soweit<br />

eine Beamtin oder ein Beamter im Stufenaufstieg angehalten worden ist, besteht<br />

aber die Möglichkeit, durch eine erhebliche Leistungssteigerung wieder zu der<br />

Stufe und Erfahrungszeit aufzuschließen, die sie ohne das vorherige Anhalten erreicht<br />

hätten. Diese Möglichkeit, eine vorübergehende Minderleistung ausgleichen<br />

zu können, soll mit ihrer Anreizwirkung die Personalführung unterstützen.<br />

Die neue Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A hält am bisherigen Bezüge-<br />

und Einkommensniveau fest; die Beträge der bisherigen Endgrundgehälter werden<br />

weder abgesenkt noch variabel ausgestaltet. In die Grundgehaltstabelle eingearbeitet<br />

sind aus Gründen der Vereinfachung und Deregulierung die bisher als allgemeine<br />

Stellenzulagen nach Vorbemerkung Nummer 27 zu den Besoldungsordnungen<br />

A und B gewährten Beträge.<br />

Nach dem Bundessonderzahlungsgesetz werden eine jährliche Sonderzahlung auf<br />

das Grundgehalt sowie weitere Besoldungsbestandteile, wie Familienzuschlag und<br />

Amts- und Stellenzulagen, gezahlt. Künftig sollen die derzeit geleisteten Beträge<br />

nicht mehr als Einmalbetrag im Rahmen einer jährlichen Sonderzahlung, sondern im<br />

Rahmen der monatlichen Bezüge gewährt werden. Daher erfolgt eine betragsmäßige<br />

Erhöhung des Familienzuschlags sowie der Amts- und Stellenzulagen um jeweils<br />

2,5 Prozent. Der nach der derzeitigen Rechtslage zustehende Betrag der Sonderzahlung,<br />

der sich nach dem Grundgehalt bemisst, fließt in die neuen Besoldungstabellen<br />

der Besoldungsordnungen A, B, R und W ein.<br />

2. Gemeinsame Grundgehaltstabelle für Beamte und Soldaten<br />

Entsprechend der Koalitionsvereinbarung vom 11. November 2005 ist die Schaffung<br />

einer spezifischen Besoldungsordnung für Soldatinnen und Soldaten umfassend<br />

geprüft worden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung haben sich die gemeinsamen<br />

Besoldungsordnungen A und B für Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen<br />

und Beamte bewährt. Deshalb soll die Besoldung der Beamtinnen und Beamten wie<br />

auch der Soldatinnen und Soldaten weiterhin auf gemeinsamer, verfassungsrechtlich<br />

geschützter Grundlage erfolgen und an einheitlichen Grundstrukturen ausgerichtet<br />

bleiben. Eine Abkoppelung einzelner Bedienstetengruppen würde nicht nur<br />

die personalwirtschaftlich notwendige Flexibilität und Mobilität erschweren, sondern

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