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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Absatz 1<br />

185 Drucksache 720/07<br />

Mit Absatz 1 Nr. 1 wird der Kreis der Personen erweitert, die die persönlichen Voraussetzungen<br />

für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen. Danach können außer Deutschen<br />

und Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auch Angehörige<br />

eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

in das Beamtenverhältnis berufen werden. Das sind die drei Staaten Island, Liechtenstein<br />

und Norwegen, die nicht der Europäischen Union angehören, wohl aber als Mitgliedstaaten<br />

des europäischen Wirtschaftsraumes gleichbehandelt werden.<br />

Räumen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union darüber hinaus einem<br />

Drittstaat, wie z. B. der Schweiz, Ansprüche auf Anerkennung der Berufsqualifikationen ein,<br />

die denen der Staatsangehörigen der Europäischen Union entsprechen, können deren<br />

Staatsangehörige ebenfalls in das Beamtenverhältnis berufen werden.<br />

Absatz 1 Nr. 3 wird redaktionell angepasst. Die Wörter „oder mangels solcher Vorschriften<br />

übliche“ der bisherigen Fassung werden gestrichen, da im Rahmen der Zulassungsvoraussetzungen<br />

(§ 17) die Vorbildung vollständig geregelt ist. Auch die Wörter „innerhalb oder<br />

außerhalb des öffentlichen Dienstes“ entfallen, da es einer entsprechenden Klarstellung nicht<br />

mehr bedarf.<br />

Zu Absatz 2<br />

Mit Absatz 2 macht die Bundesrepublik Deutschland von der in Artikel 39 Abs. 4 des Vertrags<br />

zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeräumten Möglichkeit Gebrauch,<br />

für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben die Berufung in das Beamtenverhältnis deutschen<br />

Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes vorzubehalten. Der<br />

die ohnehin geltende Rechtslage wiedergebende Klammerhinweis im bisherigen § 7 ist entbehrlich.<br />

Zu Absatz 3<br />

Die Regelung entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache<br />

dem bisherigen § 7 Abs. 3.<br />

Zu § 8 (Stellenausschreibung)<br />

Zu Absatz 1<br />

Stellenausschreibungen sind nicht nur für die Vorbereitung von Personalauswahlentscheidungen,<br />

sondern auch für den Aufbau einer gezielten Personalplanung und -entwicklung von<br />

grundlegender Bedeutung. Sie dienen dazu, das Leistungsprinzip zu stärken und das Risiko<br />

von Fehlbesetzungen zu minimieren, Beschäftigten Informationen über Entwicklungsmöglichkeiten<br />

zu geben und ein Bewerberpotential zu aktivieren, das aktuell nicht auf Stellensuche<br />

ist.<br />

Die Pflicht zur Stellenausschreibung ist deshalb nicht mehr auf die Fälle der Begründung<br />

eines Beamtenverhältnisses beschränkt. Vielmehr sind auch behördenintern zu besetzende<br />

Stellen im Regelfall auszuschreiben.<br />

Bei Einstellungen, d. h. bei der Neubegründung von Beamtenverhältnissen, sind weiterhin<br />

öffentliche Stellenausschreibungen zwingend. Ausschreibungen lediglich durch Aushang in<br />

den Diensträumen der entsprechenden Behörde (sog. dienststelleninterne Ausschreibung)<br />

genügen insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1978, Az: 6 P 6/78).

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