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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 242<br />

Zu Absatz 4<br />

Absatz 4 erklärt die Absätze 1 bis 3 auch für den Fall des § 134 Abs. 4 für anwendbar.<br />

Zu § 136 (Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten)<br />

Die Regelung des § 130 BRRG wird mit redaktionellen Anpassungen in das Bundesbeamtengesetz<br />

übernommen.<br />

Zu Absatz 1<br />

Den Beamtinnen und Beamten soll ein ihrem bisherigen Amt gleich zu bewertendes Amt<br />

übertragen werden. Wenn dies nicht möglich ist, kann auch ein anderes Amt derselben oder<br />

einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt übertragen werden.<br />

Zu Absatz 2<br />

Die Vorschrift enthält die Möglichkeit, ausnahmsweise auch Beamtinnen auf Lebenszeit und<br />

Beamte auf Lebenszeit oder Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit in den einstweiligen<br />

Ruhestand zu versetzen. Dies ist allerdings nur unter der Voraussetzung möglich, dass das<br />

Aufgabengebiet der Betroffenen von der Umbildung berührt wird. Für Beamtinnen auf Zeit<br />

und Beamte auf Zeit, die nach dieser Vorschrift in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,<br />

wird außerdem geregelt, zu welchem Zeitpunkt sie in den dauernden Ruhestand eintreten.<br />

Zu § 137 (Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger)<br />

Für den Fall der Umbildung von Körperschaften wird die Regelung des § 132 BRRG mit redaktionellen<br />

Anpassungen übernommen.<br />

Zu Absatz 1<br />

Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die zum Zeitpunkt der Umbildung<br />

vorhanden sind, werden entsprechend wie die aktiven Beamtinnen und aktiven Beamten<br />

vollständig oder anteilig übernommen.<br />

Zu Absatz 2<br />

Im Fall der nur teilweisen Eingliederung einer Körperschaft nach § 134 Abs. 3 bleiben die<br />

Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und<br />

Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen und gehen damit<br />

nicht auf die aufnehmende Körperschaft über.<br />

Zu Absatz 3<br />

Im Fall der Umbildung nach § 134 Abs. 4 erfolgt ebenfalls eine entsprechende Aufteilung der<br />

vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach Anteil an der<br />

neu gebildeten Körperschaft.

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