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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Artikel 16 (Neufassungen)<br />

Zu Absatz 1<br />

349 Drucksache 720/07<br />

Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium des Innern, den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

und des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses<br />

Gesetzes an geltenden Fassung unter Berücksichtigung der bis zum Inkrafttreten dieses<br />

Gesetzes eintretenden Änderungen im Bundesgesetzblatt neu bekannt zu machen.<br />

Zu Absatz 2<br />

Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung, den Wortlaut des Soldatengesetzes,<br />

des Soldatenversorgungsgesetzes und der Verordnung über das Ausbildungsgeld<br />

für Sanitätsoffizier-Anwärter in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden<br />

Fassung unter Berücksichtigung der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eintretenden Änderungen<br />

im Bundesgesetzblatt neu bekannt zu machen.

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