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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Absatz 8<br />

207 Drucksache 720/07<br />

Durch die gesetzliche Fiktion der Fortsetzung nach Unterbrechung des bisherigen Beamtenverhältnisses<br />

werden die beamtenrechtlichen Rahmenbedingungen für eine Reaktivierung<br />

verbessert. Die Regelung ist notwendig, weil nach § 30 Nr. 4 das Beamtenverhältnis durch<br />

Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet.<br />

Zu § 47 (Verfahren bei Dienstunfähigkeit)<br />

Die Vorschrift regelt klarer und verständlicher als bisher das Verfahren und die Zuständigkeit<br />

bei Dienstunfähigkeit. Sie entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte<br />

Sprache den bisherigen §§ 44 und 47 Abs. 1 und 2, die für das Verfahren bei Dienstunfähigkeit<br />

übernommen werden.<br />

Zu den Absätzen 1 und 2<br />

Entsprechen mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 44 Abs. 1 und 2.<br />

Zu Absatz 3<br />

Absatz 3 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache<br />

dem bisherigen § 47 Abs. 1 Satz 2. Für die Verfügung wird die elektronische Form nicht ausdrücklich<br />

ausgeschlossen. Die qualifizierte elektronische Signatur gewährleistet in umfassender<br />

Weise die Sicherheit und Dauerhaftigkeit des elektronischen Verwaltungshandelns.<br />

Zu Absatz 4<br />

Absatz 4 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache<br />

dem bisherigen § 47 Abs. 2 und dem bisherigen § 44 Abs. 2 Satz 4.<br />

§ 47 Abs. 3 der bisherigen Fassung entfällt, da es sich um eine Doppelregelung zum Beamtenversorgungsgesetz<br />

handelt.<br />

Zu § 48 (Ärztliche Untersuchung)<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen<br />

dem bisherigen § 46a. Absatz 1 legt fest, wer die ärztliche Untersuchung durchführen<br />

darf. Die Möglichkeit zur Bestellung einer anderen ärztlichen Gutachterin oder eines anderen<br />

ärztlichen Gutachters durch spezialgesetzliche Regelungen bleibt davon unberührt.<br />

Zu § 49 (Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit)<br />

Zu Absatz 1<br />

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 46<br />

Abs. 1.<br />

Zu Absatz 2<br />

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 46<br />

Abs. 2. Künftig wird auf das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern verzichtet.

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