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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Absatz 3<br />

223 Drucksache 720/07<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 89a Abs. 2. Auf den bisher genannten<br />

Zeitpunkt der Wahl kann aufgrund von Zeitablauf verzichtet werden. Der Wortlaut<br />

von Nummer 1 wird neu gefasst. Bei der nach der bisherigen Fassung auf bis zu 30 Prozent<br />

„ermäßigten“ Arbeitszeit handelt es sich materiell um Teilzeittätigkeit.<br />

Zu Absatz 4<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechten Sprache dem bisherigen<br />

§ 89 Abs. 3.<br />

Zu § 91 (Teilzeit)<br />

Die Absätze 1 bis 3 entsprechen mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 72a<br />

Abs. 1 bis 3. Neu ist in Absatz 1 die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Beamtinnen<br />

und Beamte mit Anwärterbezügen, da unter dem Begriff „Besoldung“ auch die Anwärterbezüge<br />

fallen. Auch für sie ist künftig die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung gegeben, soweit<br />

dienstliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

Zu § 92 (Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung)<br />

Die Vorschrift entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 72a Abs. 4 bis 8.<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 legt die Voraussetzungen für familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung fest. Diese<br />

sind für alle Beamtinnen und Beamte ohne Beschränkung auf bestimmte Funktionen möglich.<br />

Neu ist in Absatz 1 die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Beamtinnen und Beamte<br />

mit Anwärterbezügen, da unter dem Begriff „Besoldung“ auch die Anwärterbezüge fallen.<br />

Anders als im bisherigen § 72a Abs. 4 Nr. 1 ist jetzt nur noch geregelt, dass eine Teilzeitbeschäftigung<br />

gewährt werden kann. Die Wörter „bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit“<br />

sind nicht mehr genannt, so dass nach Absatz 1 Nr. 1 bei Vorliegen der familienpolitischen<br />

Voraussetzungen auch unterhälftige Teilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit gewährt werden kann. Als redaktionelle Folge dieser Änderung konnte auf<br />

eine Regelung wie die des bisherigen § 72a Abs. 5 verzichtet werden.<br />

Die Höchstdauer für die Beurlaubung ohne Besoldung bei Kinderbetreuung oder Pflege wird<br />

zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf von 12 auf 15 Jahre erhöht. Dabei wird<br />

wie bisher nur die unterhälftige Teilzeitbeschäftigung angerechnet.<br />

Zu Absatz 2<br />

Entspricht § 72a Abs. 4 Satz 2 bis 4.<br />

Zu Absatz 3<br />

Entspricht dem bisherigen § 72 Abs. 6.<br />

Zu Absatz 4<br />

Entspricht dem bisherigen § 72a Abs. 4 Satz 7 und 8.<br />

Zu Absatz 5<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 72a Abs. 7.

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