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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 268<br />

Zu Absatz 2<br />

Das Statistische Bundesamt hat auch weiterhin den gesetzlichen Auftrag zur Ermittlung der<br />

Teuerungsziffern nach der genannten Methode und zu ihrer Bekanntmachung. Dies war bisher<br />

in § 7 Abs. 2 geregelt, der unverändert übernommen wird.<br />

Zu Absatz 3<br />

Der Kaufkraftausgleich wird auch weiterhin anhand der vom Statistischen Bundesamt bekannt<br />

gemachten Teuerungsziffer festgesetzt.<br />

Die gleichwertige Kaufkraft ist lediglich für den Teil des Einkommens sicherzustellen, der<br />

ausgegeben werden kann. Die Berechnungsgrundlage bildet daher auch künftig der pauschaliert<br />

festgesetzte, verfügbare Einkommensteil, der zukünftig für alle Einkommensgruppen<br />

mit 60 vom Hundert der benannten Bezüge veranschlagt wird. Den Überlegungen, die<br />

früher zu einem unterschiedlichen Prozentsatz bei den Beschäftigten der Besoldungsgruppen<br />

A 1 bis A 8 geführt hatten, wird nun durch einen proportional höheren Auslandszuschlag<br />

der unteren Einkommensgruppen Rechnung getragen.<br />

Zu Absatz 4<br />

Die im früheren § 7 Abs. 3 geregelte Zuständigkeit des Auswärtigen Amtes zur Konkretisierung<br />

des Kaufkraftausgleichs durch Verwaltungsvorschrift besteht fort.<br />

Zu Nummer 41 (§ 56 alt)<br />

Die Vorschrift über den Auslandskinderzuschlag wird aufgehoben, weil dieser Bestandteil<br />

des Auslandszuschlags geworden ist und daher durch § 53 mit abgedeckt wird.<br />

Zu Nummer 42 (§ 57 Abs. 2 Satz 1 alt)<br />

Die Änderung in der Zahlenfolge der Paragrafen ist eine Folgeänderung im Zuge der Neustrukturierung<br />

der Regelungen zur Auslandsbesoldung.<br />

Da der Auslandskinderzuschlag nun nicht mehr eigenes Element der Auslandsdienstbezüge,<br />

sondern Bestandteil des Auslandszuschlags ist, werden die Wörter "oder beim Auslandskinderzuschlag"<br />

entfernt.<br />

Zu Nummer 43 (§ 58 alt)<br />

Folgeänderung im Zuge der Neustrukturierung der Regelungen zur Auslandsbesoldung.<br />

Zu Nummer 44 (§ 58a)<br />

Zu Absatz 1<br />

Die Vorschrift ist Anspruchsgrundlage für den Auslandsverwendungszuschlag und definiert –<br />

inhaltlich unverändert gegenüber dem früheren § 58a Abs. 2 – den Begriff der besonderen<br />

Verwendung im Ausland. Voraussetzung ist grundsätzlich auch weiterhin, dass die Bundesregierung<br />

die Beteiligung an solchen Maßnahmen beschließt. Eine Ausnahme hiervon gilt –<br />

wie schon bisher – für Einsätze des Technischen Hilfswerks und – neu auf Grund der Entwicklung,<br />

dass auch die Bundeswehr zunehmend rein humanitäre Einsätze, etwa bei der<br />

Erdbebenhilfe, durchführt – für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleitungen der Streitkräfte,<br />

wie sie bereits in § 2 Abs. 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes definiert sind. Einvernehmen<br />

zwischen dem jeweils zuständigen Ressort und dem Auswärtigen Amt ist in beiden<br />

Ausnahmefällen erforderlich.

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