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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 216<br />

Verzichtet wurde auf eine besondere gesetzliche Regelung für den Fall, dass ein Dienstherr<br />

wegen einer Pflichtverletzung, die einen Schaden an Leib, Leben oder Freiheit einer oder<br />

eines Dritten zur Folge hatte, kurz vor Ablauf der dreißigjährigen Frist nach § 199 Abs. 2 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches verklagt und erst nach Ablauf der Frist rechtskräftig verurteilt<br />

wird. In diesem Fall kann sich die Beamtin oder der Beamte deshalb auf Verjährung nach<br />

§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen. Dies entspricht der Befriedungsfunktion<br />

des Rechtsinstituts der Verjährung. Im Übrigen dürften solche Fälle außerordentlich<br />

selten sein.<br />

Zu § 76 (Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte)<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen<br />

§ 87a.<br />

Den Besonderheiten von Versorgungskassen wird Rechnung getragen.<br />

Zu § 77 (Nichterfüllung von Pflichten)<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen<br />

dem bisherigen § 77. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes kann nur dann ein<br />

Dienstvergehen darstellen, wenn eine Pflichtverletzung – in der Regel ein Verstoß gegen<br />

§ 61 Abs. 1 Satz 3 – vorliegt. Die neue Formulierung in Absatz 1 Satz 2 soll diesen Zusammenhang<br />

verdeutlichen. Die für eine Bewertung als Dienstvergehen erforderliche besondere<br />

Schwere des außerdienstlichen Pflichtverstoßes bleibt unberührt.<br />

Zu Absatz 1<br />

Durch die Neufassung von Satz 2 hat das außerdienstliche Verhalten von Beamtinnen und<br />

Beamten nur noch insoweit Bedeutung für die Pflichten aus dem beamtenrechtlichen Dienst-<br />

und Treueverhältnis, als es um die Wahrung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in<br />

die Integrität der Amtsführung geht.<br />

Zu § 78 (Fürsorgepflicht des Dienstherrn)<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen<br />

§ 79.<br />

Zu § 79 (Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz)<br />

Zu Absatz 1<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen auch an die geschlechtergerechte Sprache dem<br />

bisherigen § 80. Die Regelung in Satz 2 wird an die – vom früheren „Erziehungsurlaub“ abweichende<br />

– Ausgestaltung der Elternzeit als unmittelbarer gesetzlicher Anspruch angepasst.<br />

In den in Satz 2 genannten Fällen kann das Bundesministerium des Innern bei Vorliegen<br />

der Voraussetzungen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in Elternzeit<br />

zur Dienstaufnahme verpflichten bzw. den Antritt der Elternzeit untersagen. Die Möglichkeit<br />

der Versagung oder des Widerrufs von Urlaub ergibt sich bereits aus den geltenden urlaubsrechtlichen<br />

Bestimmungen.<br />

Zu Absatz 2<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen auch an die geschlechtergerechte Sprache dem<br />

bisherigen § 80a. Durch die geänderte Zitierweise des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird<br />

klar, dass es sich um eine dynamische Verweisung handelt.

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