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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Absatz 3<br />

231 Drucksache 720/07<br />

In diesem neuen Absatz werden die Bestimmungen zur Zweckbindung von Personalaktendaten<br />

zusammengeführt. Soweit eine Verwendung ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle<br />

oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage<br />

erfolgt, wird der Schutzzweck des personalaktenrechtlichen Geheimhaltungsgebotes<br />

nicht berührt. Daher wird, entsprechend dem Gedanken des § 14 Abs. 3 und 4<br />

des Bundesdatenschutzgesetzes, klarstellend die Verwendung durch behördliche Datenschutzbeauftragte<br />

und die technisch unvermeidbare Einsichtnahme z. B. durch IT-Administratoren<br />

geregelt. Im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit der Personalaktendaten<br />

und auch zum Schutz der mit der technischen Administration beauftragten Beschäftigten<br />

sollten solche Einsichtsnahmen protokolliert werden.<br />

Zu Absatz 4<br />

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache und redaktionellen Anpassungen<br />

dem bisherigen § 90 Abs. 4 Satz 1. Auf den bisherigen Satz 2 kann verzichtet<br />

werden, weil davon auszugehen ist, dass die Dienstbehörden die datenschutzrechtlichen<br />

Anforderungen bei der Erhebung personenbezogener Daten auch ohne eine solche einzelfallbezogene<br />

Aufsicht beachten. Da es sich um eine bereichsspezifische Datenschutzregelung<br />

handelt, kommen als weitere Rechtsvorschriften, die eine Erhebung der hier genannten<br />

Daten erlauben können, nur sonstige bereichsspezifische Regelungen in Betracht. Ein<br />

Rückgriff auf datenschutzrechtliche Generalklauseln ist insoweit nicht zulässig.<br />

Zu § 107 (Zugang zur Personalakte)<br />

Zu Absatz 1<br />

Entspricht dem bisherigen § 90 Abs. 3. Auf den bisherigen Satz 1 zweiter Halbsatz kann im<br />

Hinblick auf die ausdrückliche Zulassung automatisierter Verfahren in § 106 Abs. 1 Satz 3<br />

und § 114 verzichtet werden. Die Beschränkung des Zugangs auf Beschäftigte, die im Rahmen<br />

der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst sind,<br />

schließt z. B. Fachvorgesetzte von einem eigenständigen Zugangsrecht aus.<br />

Zu Absatz 2<br />

Satz 1 regelt klarstellend den Zugang für behördliche Datenschutzbeauftragte nach § 4f des<br />

Bundesdatenschutzgesetzes.<br />

Satz 2 regelt den Zugang für mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragte Beschäftigte.<br />

Diese sind i. d. R. nicht mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten im Sinne des<br />

Satzes 1 betraut, müssen aber in Ausnahmefällen auch Zugang zu Personalakten erhalten<br />

können. Der Zugang ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Vorrang hat die Auskunft durch<br />

die personalaktenführende Stelle. Erkenntnisse können etwa dann nur durch Zugang zur<br />

Personalakte gewonnen werden, wenn es gerade um die Überprüfung der Aktenführung<br />

durch die Personalsachbearbeiter geht. Sind diese Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist<br />

ein Zugang nur mit Einwilligung der betroffenen Beamtinnen und Beamten möglich.

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