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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Absatz 3<br />

211 Drucksache 720/07<br />

Absatz 3 bestimmt, dass auch bei Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe<br />

die Altersgrenze entsprechend den Absätzen 1 und 2 hinausgeschoben werden kann. Dies<br />

war nach bisherigem Recht nicht möglich und führte in Einzelfällen dazu, dass der Zeitpunkt<br />

der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und der Zeitpunkt des Eintritts in den<br />

Ruhestand nicht identisch waren.<br />

Zu § 54 (Einstweiliger Ruhestand)<br />

Entspricht mit Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache der Regelung des bisherigen<br />

§ 36.<br />

Zu Absatz 1<br />

Neu ist die Definition der politischen Beamtin oder des politischen Beamten durch eine Aufzählung.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 wurde ohne inhaltliche Änderung an die geschlechtergerechte Sprache angepasst.<br />

Zu § 55 (Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen)<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen<br />

§ 36a. Die Möglichkeit des einstweiligen Ruhestands ist künftig auch gegeben bei einer<br />

wesentlichen Änderung der Aufgaben einer Behörde.<br />

Die bisher vorgesehene Befristung in Absatz 2 entfällt, da die Regelung nunmehr als Dauerregelung<br />

bei organisatorischen Veränderungen gelten soll.<br />

Zu § 56 (Beginn des einstweiligen Ruhestands)<br />

Entspricht mit Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 37.<br />

Zu § 57 (Erneute Berufung)<br />

Die Vorschrift entspricht mit redaktioneller Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache<br />

dem bisherigen § 39.<br />

Zu § 58 (Ende des einstweiligen Ruhestands)<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 40.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 41 Abs. 5.<br />

Zu § 59 (Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand)<br />

Die Vorschrift enthält die Festlegung der zuständigen Behörde. Soweit in anderen Vorschriften<br />

keine abweichende Zuständigkeitsregelung enthalten ist, ist die für die Ernennung zuständige<br />

Stelle auch für die Versetzung in den Ruhstand zuständig. Die Versetzungsverfügung<br />

ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Bis zum Beginn des Ruhestands<br />

kann die Versetzungsverfügung zurückgenommen werden.

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