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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 256<br />

Die Vergabe der Leistungsstufe erfolgt wie bisher für dauerhaft herausragende Leistungen<br />

und bewirkt, dass der Beamte vorzeitig das Grundgehalt aus der nächsthöheren Stufe erhält.<br />

Ein vorzeitiges Vorrücken in die nächsthöhere Stufe – ein solches Vorrücken hätte auf Grund<br />

der Abkehr vom Besoldungsdienstalter Dauerwirkung – erfolgt dagegen nicht. Auch bisher<br />

entfaltete die Leistungsstufe keine Dauerwirkung. Die finanziellen Auswirkungen der Leistungsstufe<br />

für ihren Empfänger ändern sich daher nicht.<br />

Wie bisher werden ergänzende Regelungen zur Leistungsstufe von der Bundesregierung<br />

durch Rechtsverordnung getroffen. Die neue Verordnungsermächtigung trägt dabei der<br />

Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August<br />

2006 (BGBl. I S. 2034) Rechnung.<br />

Zu Absatz 8<br />

Die Vorschrift trifft Regelungen zu den nach den Absätzen 5 bis 7 vorzunehmenden Entscheidungen<br />

über das Verbleiben in der Stufe des Grundgehaltes (Absätze 5 und 6) oder<br />

über die Gewährung einer Leistungsstufe. Zuständig für die jeweilige Entscheidung ist die<br />

jeweils zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (Satz 1). Die<br />

bestehende Befugnis zur Subdelegation bleibt erhalten; sie erleichtert eine Berücksichtigung<br />

der Verhältnisse vor Ort und ermöglicht die Wahrnehmung von dezentraler Führungsverantwortung.<br />

Die jeweilige Entscheidung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen<br />

(Satz 2). Schriftlich mitzuteilen ist die Entscheidung über das dem Verbleiben in der Stufe<br />

des Grundgehaltes, über die Gewährung einer Leistungsstufe ebenso wie die sich auf Grund<br />

einer Entscheidung nach Absatz 6 Satz 1 ergebende neue Stufenzuordnung sowie bei einer<br />

Anrechnung nach Absatz 6 Satz 2 und 3 die sich ergebende Zuordnung nach Stufe und Erfahrungszeit.<br />

Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage<br />

haben keine aufschiebende Wirkung (Satz 3).<br />

Zu Absatz 9<br />

Satz 1 enthält eine Ausnahmeregelung für Beamte, die sich in der in der Probezeit zur späteren<br />

Verwendung auf Lebenszeit nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes<br />

befinden. Während der Dauer der Probezeit nach § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes<br />

bestimmt sich die Erfahrungszeit für das Aufsteigen in Stufen abweichend von Absatz<br />

1 Satz 2 und Absatz 3 nur nach der Dienstzeit. Dies bedeutet jedoch keine Abkehr vom<br />

Leistungsprinzip. Denn Beamte, die sich in der Probezeit zur späteren Verwendung auf Lebenszeit<br />

befinden, unterliegen künftig einer strengeren Leistungsprüfung als nach bisherigem<br />

Recht. Erfüllt der Beamte nicht die Anforderungen, so entspricht dies der Nichtbewährung<br />

mit der Folge, dass er gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen<br />

werden kann, ein weiterer Stufenaufstieg erledigt sich damit. Absatz 8 Satz 1 soll verhindern,<br />

dass besoldungsrechtliche Entscheidungen, die zu einem Stufenaufstieg während der Dauer<br />

der Probezeit führen, laufbahnrechtliche Entscheidungen nach § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes<br />

präjudizieren. Satz 2 entspricht mit redaktionellen Anpassungen der heutigen<br />

Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 1.<br />

Zu Absatz 10<br />

Absatz 10 entspricht mit redaktioneller Anpassung der heutigen Regelung des § 27 Abs. 5.<br />

§ 28 (Berücksichtigungsfähige Zeiten)<br />

Zu Absatz 1<br />

Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung bei Beamten als<br />

Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 anzuerkennen sind oder anerkannt werden können, wodurch<br />

die Zuordnung zu einer höheren Stufe als Stufe 1 ermöglicht wird.

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