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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 222<br />

Zu § 86 (Amtsbezeichnungen)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte<br />

Sprache dem bisherigen § 81 Abs. 1, 2 und Abs. 3 Satz 1. Der bisherige § 81 Abs. 3<br />

Satz 2 entfällt durch Straffung des Gesetzestextes. Der bisherige Absatz 4 wird aus systematischen<br />

Gründen in § 39 aufgenommen.<br />

Zu Unterabschnitt 2 (Arbeitszeit)<br />

Zu § 87 (Arbeitszeit)<br />

Zu Absatz 1<br />

Entspricht dem bisherigen § 72 Abs. 1.<br />

Zu Absatz 2<br />

Es bleibt bei der Regelung, dass die höchstzulässige Arbeitszeit des Absatzes 1 bei Bereitschaftsdienst<br />

überschritten werden darf. Eine Regelung zur Höhe der bei Bereitschaftsdienst<br />

zulässigen wöchentlichen Arbeitszeit ist jedoch verzichtbar. Es gilt die höchstzulässige Arbeitszeit<br />

der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Diese ist in § 13 der<br />

Arbeitszeitverordnung umgesetzt worden. Hiernach darf die durchschnittliche Arbeitszeit in<br />

einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.<br />

Zu Absatz 3<br />

Entspricht bis auf die Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 72<br />

Abs. 4.<br />

Zu § 88 (Mehrarbeit)<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 72 Abs. 2. Auf die Höchstgrenze<br />

von 480 Stunden wird verzichtet.<br />

Zu § 89 (Erholungsurlaub)<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen<br />

§ 89 Abs. 1.<br />

Zu § 90 (Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger)<br />

Die Regelungen zu Urlaub aus anderen Anlässen werden in einer eigenen Vorschrift zusammengefasst.<br />

Zu Absatz 1<br />

Entspricht mit redaktioneller Anpassung dem bisherigen § 89 Abs. 2 Satz 1.<br />

Zu Absatz 2<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen<br />

§ 89 Abs. 2 Satz 2. Die Ausdehnung dieser Regelung auf Wahlen zum Europäischen<br />

Parlament entspricht der Neuregelung in § 40.

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