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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 266<br />

Um auf Veränderungen am Dienstort (z. B. Krisen, <strong>Umwelt</strong>katastrophen, Verschlechterung<br />

der Sicherheits- oder Versorgungslage) kurzfristig und flexibel reagieren zu können, ist in<br />

Satz 5 die Möglichkeit der Festsetzung eines Zuschlags – auch zur anforderungsgerechten<br />

Besetzung von Dienstposten und Dienstorten – vorgesehen. Die Besoldungselemente des<br />

zeitlich befristeten Zuschlags und des besonderen Zuschlags nach dem früheren § 55 Abs. 7<br />

gehen hierin auf. Auch können extreme Belastungen in einem Teilbereich dazu führen, dass<br />

dahinter positive Bewertungen anderer Teilaspekte des Lebens an einem Dienstort weitgehend<br />

zurücktreten.<br />

Zu Absatz 2<br />

An dieser Stelle wird auf die neue Tabelle 1 in Anlage VI des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

verwiesen, die die Auslandszuschläge für die Besoldungsempfänger selbst ausweist. Während<br />

die Ermittlung der Anteile des Auslandszuschlags nunmehr getrennt erfolgt, werden die<br />

Zahlbeträge zusammengeführt und in einer gemeinsamen Tabelle dargestellt. Dies führt zu<br />

einer besseren Handhabbarkeit in der Praxis der Bezügeberechnung und erleichtert dem<br />

Bediensteten die Feststellung des ihm zustehenden Betrages an einem bestimmten Dienstort.<br />

Die Vorschrift regelt außerdem in pauschalierender Weise, in welchem Umfang der Auslandszuschlag<br />

für berücksichtigungsfähige Personen und bei dienstlicher Gemeinschaftsunterkunft<br />

und/oder -verpflegung gewährt wird. Diese Differenzierungen wurden bereits bisher<br />

vorgenommen. Neu ist die Methode der Ermittlung: Für die erste berücksichtigungsfähige<br />

Person nach Absatz 4 Nr. 1 und 3 kommt ein Prozentsatz in Höhe von 40 vom Hundert vom<br />

Auslandszuschlag des Besoldungsempfängers hinzu, für alle anderen berücksichtigungsfähigen<br />

Personen ein Festbetrag nach der Tabelle 2 in Anlage VI dieses Gesetzes. Kinder<br />

zählen dabei jetzt zur Gruppe der berücksichtigungsfähigen Personen und werden nicht<br />

mehr als eigene Kategorie geführt. Bei dienstlicher Gemeinschaftsunterkunft und/oder<br />

-verpflegung wird ein Prozentsatz in Abzug gebracht. Dadurch ist es möglich, die Anzahl der<br />

Auslandszuschlagstabellen von bisher neun auf nunmehr zwei zu reduzieren.<br />

Der bisher nach § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 vorgesehene höhere Auslandszuschlag für Ledige<br />

wegen ihrer besonderen dienstlichen Stellung und des höheren Lebensalters entfällt, da er<br />

sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist.<br />

Zu Absatz 3<br />

Die Vorschrift regelt die Höhe des Auslandszuschlags für den Fall, dass in einer Familie zwei<br />

Personen Anspruch auf Auslandsdienstbezüge haben. Sie bildet den früheren § 55 Abs. 2<br />

Satz 3 bis 5 und Abs. 5 Satz 3 ab und ergänzt ihn um Regelungen zum Auslandszuschlag<br />

für berücksichtigungsfähige Personen und zum Zahlungsempfänger.<br />

Zu Absatz 4<br />

Die Regelung zählt die im Auslandszuschlag des Bediensteten berücksichtigungsfähigen<br />

Personen abschließend auf. Sie übernimmt inhaltlich die bereits bisher geltende Rechtslage.<br />

In ihr gehen die bisherigen Regelungen zum Auslandskinderzuschlag sowie zu den berücksichtigungsfähigen<br />

Personen nach § 55 Abs. 3 Nr. 3 auf.<br />

Zu Absatz 5<br />

Absatz 5 Satz 1 regelt die Fälle, in denen eine berücksichtigungsfähige Person noch nicht<br />

oder nicht mehr im ausländischen Haushalt des Bediensteten lebt. Diese Regelung gilt nicht<br />

für Kinder, die nach Absatz 4 Nr. 2 zu berücksichtigen sind, weil hier gerade Fälle der Abwesenheit<br />

aufgeführt sind, die eine Berücksichtigung auch ohne Wohnsitz am Dienstort rechtfertigen.<br />

Satz 3 übernimmt den früheren § 55 Abs. 2 Satz 2, ergänzt um eine zeitliche Begrenzung<br />

der Zahlung auf zwölf Monate nach dem Tod und erweitert auf die anderen berücksichtigungsfähigen<br />

Personen neben dem Ehepartner.

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