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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 326<br />

Mit den Nummern 2 und 3 werden die bisherigen besonderen Altersgrenzen für Offiziere des<br />

Truppendienstes (Oberstleutnante, Majore) und Stabshauptleute ebenfalls um zwei Jahre<br />

angehoben.<br />

Die Nummern 4 und 5 heben die besonderen Altersgrenzen für Hauptleute, Oberleutnante,<br />

Leutnante und Berufsunteroffiziere um ein Jahr an. Nach dem Versorgungsreformgesetz<br />

1998 werden die besonderen Altersgrenzen für Offiziere bis zum Dienstgrad Hauptmann<br />

am 1. Januar 2011 und für Berufsunteroffiziere am 1. Januar 2013 um ein Jahr erhöht.<br />

Damit ist eine Vorleistung erbracht, die berücksichtigt werden muss, zumal Offiziere bis zum<br />

Dienstgrad Hauptmann und Berufsunteroffiziere häufig in körperlich fordernden Truppenverwendungen<br />

stehen und an Auslandseinsätzen teilnehmen.<br />

Die besondere Altersgrenze für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin,<br />

Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, bleibt unverändert<br />

(Nummer 6), weil die Gründe, die zur Einführung dieser Altersgrenze geführt haben,<br />

unverändert gelten (flugmedizinisch vertretbares Grenzalter für die besondere Fliegerverwendungsfähigkeit).<br />

Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens der besonderen<br />

Altersgrenze liegt – anders als beim Erreichen der allgemeinen Altersgrenze – im Ermessen<br />

des Dienstherrn (§ 44 Abs. 2 Satz 1). Der Einräumung eines Ermessensspielraumes<br />

liegt die Annahme zu Grunde, dass allein das Überschreiten der besonderen Altersgrenze<br />

nicht zum Anlass genommen wird, Versetzungen in den Ruhestand vorzunehmen. Vielmehr<br />

ist regelmäßig im Rahmen einer an militärischen Notwendigkeiten (insbesondere Leistungsfähigkeit<br />

der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten, Personalbedarf) ausgerichteten individuellen<br />

Steuerung ein Zeitpunkt zu bestimmen, der zwischen der besonderen und der allgemeinen<br />

Altersgrenze liegt. In Anlehnung an die Erhöhung des Renteneintrittsalters wird<br />

durch den neuen Absatz 4 sichergestellt, dass die Versetzungen in den Ruhestand im<br />

Durchschnitt zwei Jahre später erfolgen als bisher.<br />

Absatz 3 entspricht dem bisher geltenden Recht.<br />

Bei der Anpassung der gesetzlichen Altersgrenzen der Absätze 1 und 2 wird auf eine durchgängige,<br />

auf den Anhebungen durch das Versorgungsreformgesetz 1998 aufbauende Erhöhung<br />

um zwei Jahre verzichtet, um unter flexibler Nutzung der Zeitspanne zwischen besonderer<br />

Altersgrenze (frühestmöglicher Zeitpunkt) und allgemeiner Altersgrenze bedarfs- und<br />

strukturgerechte Entscheidungen zu ermöglichen. Um jedoch Wirkungsgleichheit mit der<br />

Erhöhung des Renteneintrittsalters und den Steigerungen im Beamtenbereich sicherzustellen,<br />

gibt Absatz 4 vor, ab 2024 ein durchschnittliches Zurruhesetzungsalter zu erreichen, das<br />

um mindestens zwei Jahre über dem Zurrruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar<br />

2007 liegen muss. Dieses wird unter anderem dadurch erreicht, dass allein das Erreichen<br />

der besonderen Altersgrenze nicht Anlass für eine Versetzung in den Ruhestand ist, sondern<br />

Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, insbesondere hochqualifizierte Spezialistinnen und<br />

Spezialisten, die überwiegend in wenig körperlich fordernden und belastenden Verwendungen<br />

eingesetzt sind, bedarfsbezogen deutlich über die besonderen Altersgrenze hinaus im<br />

Dienst verbleiben. Das durchschnittliche Lebensalter aller wegen Überschreitens oder Erreichens<br />

einer Altersgrenze in den Ruhestand versetzten oder in den Ruhestand getretenen<br />

Berufssoldatinnen und Berufssoldaten betrug am 1. Januar 2007 55,2 Jahre.<br />

Zum Umsetzungsstand der Anhebung der Altersgrenzen ist dem Deutschen Bundestag beginnend<br />

ab dem Jahr 2018 zu berichten, um neben einer Bestandsaufnahme gegebenenfalls<br />

frühzeitig notwendige Nachsteuerungen veranlassen zu können.

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