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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 230<br />

Zu Unterabschnitt 4 (Personalaktenrecht)<br />

Zu § 106 (Personalakte)<br />

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache weitgehend dem bisherigen<br />

§ 90. Der bisherige § 90 Abs. 3 wird § 107 Abs. 1. Die Regelung wird durch Aufteilung in<br />

zwei Paragraphen entzerrt, Zweckbindungs- und Zugangsregelungen werden jeweils an einer<br />

Stelle zusammengefasst.<br />

Zu Absatz 1<br />

Entspricht dem bisherigen Absatz 1. Satz 2 wird an die datenschutzrechtliche Terminologie<br />

angepasst. Mit dem neuen Satz 3 wird klargestellt, dass die Personalakte sowohl in Schriftform<br />

als auch automatisiert („elektronisch“) geführt werden kann, ohne dass damit ein Verstoß<br />

gegen das „Verbot der geheimen Personalakten“ vorliegt. Der bisherige § 90 Abs. 1<br />

Satz 3 wird Absatz 3 Satz 1. Im Zuge der Einführung moderner Systeme der Vorgangsbearbeitung<br />

im Personalaktenwesen besteht ein Bedürfnis für das Führen so genannter Hybridakten<br />

(teils in elektronischer, teils in Papierform). Auch in diesen Fällen der gemischten Aktenführung<br />

verbleibt es begrifflich bei einer (einzigen) Personalakte, weil auf den materiellrechtlichen<br />

Aktenbegriff abzustellen ist. Die Einführung entsprechender Aktenführung darf<br />

jedoch weder zu Zweifeln an der Eindeutigkeit der Personalakte führen, noch dürfen damit<br />

Einschränkungen der Rechte der Beamtinnen und Beamten, insbesondere datenschutzrechtlicher<br />

Art, verbunden sein. Eine parallele Führung gleicher Aktenteile in Papierform und<br />

in elektronischer Form ist daher zu vermeiden (siehe hierzu auch die Regelung in Absatz 2<br />

Satz 4). Aus zwingenden technischen Gründen vorzuhaltende Sicherungskopien und Backups<br />

stellen aufgrund des materiellen Personalaktenbegriffs keinen Verstoß gegen den<br />

Grundsatz der einen Personalakte dar. Auch insoweit ist allerdings durch geeignete Maßnahmen<br />

jeder Zweifel an der Eindeutigkeit der Personalakte auszuschließen. Sobald die<br />

erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die Beweiskraft elektronisch<br />

gespeicherter Urkunden durch eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 3a Abs. 2<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz, § 2 Nr. 3 Signaturgesetz) gewährleistet ist, kann die Personalakte<br />

auch ausschließlich elektronisch geführt werden.<br />

Der im bisherigen § 90 Abs. 1 Satz 5 zweiter Halbsatz enthaltene Hinweis auf Regelungen<br />

des Sozialgesetzbuches entfällt. Da die allgemeinen Schutzregelungen ohnehin gelten, ist<br />

die gesetzliche Nennung lediglich deklaratorischer Art und damit entbehrlich.<br />

Zu Absatz 2<br />

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache der bisherigen Regelung.<br />

Der neue Satz 4 gewährleistet Transparenz bei der Führung von Hybridakten.<br />

Der Datenfluss zwischen Grund- und Teilakte, wie z. B. der Austausch von Stammdaten zwischen<br />

Grundakte und Besoldungs- oder Versorgungsakte, bedarf keiner ausdrücklichen Regelung,<br />

da es sich insoweit aufgrund des materiellen Personalaktenbegriffs um eine einzige<br />

Akte handelt. Dies gilt auch, wenn die Teilakte bei einer anderen Stelle im Bereich des<br />

Dienstherrn geführt wird. Es handelt sich dann lediglich um Aktualisierungen und Anpassungen<br />

innerhalb der Personalakte und nicht um eine Datenübermittlung nach außen. Von daher<br />

steht das Personalaktenrecht auch bisher schon etwa der Bearbeitung von Besoldungs-<br />

und Versorgungsangelegenheiten mehrerer Behörden durch eine als „zentraler Dienstleister“<br />

eingesetzte Stelle im Bereich des Dienstherrn nicht entgegen. Der ausdrücklichen Regelung<br />

zur Datenweitergabe in § 108 Abs. 2 bedarf es allein wegen der damit verbundenen Erweiterung<br />

der besonders engen Zweckbindung von Beihilfedaten sowie im Hinblick auf einen Datenaustausch<br />

mit der grundsätzlich (Absatz 1 Satz 5) nicht zur Personalakte gehörenden<br />

Kindergeldakte. Wird die Kindergeldakte nach Absatz 1 Satz 6 mit der Besoldungs- oder<br />

Versorgungsakte verbunden, ist diese notwendigerweise auch in den zur sachgerechten<br />

Bearbeitung erforderlichen Datenaustausch zwischen Grund- und Teilakte einbezogen.

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