28.10.2013 Aufrufe

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache 720/07 302<br />

Zu Nummer 51 (§ 69f neu, § 69g neu und § 69h neu)<br />

Im Einzelnen zu § 69f<br />

Die Übergangsregelung schließt sich an die in dieser Fassung ab 1. März 2012 geltenden<br />

Neuregelungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 an und trägt dem Grundsatz des Vertrauensschutzes<br />

Rechnung, der im Beamtenverhältnis seine besondere Ausprägung durch Artikel 33 Abs. 5<br />

des Grundgesetzes erfahren hat (vgl. BVerfGE 52, 303 [345]; 67, 1 [14]; st. Rspr.).<br />

Grundsätzlich können Beamte – wie jeder Staatsbürger – nicht darauf vertrauen, dass eine<br />

für sie günstige gesetzliche Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt. Der Beamte hat keinen<br />

Anspruch darauf, dass die Rechtsverhältnisse, unter denen er in das Beamtenverhältnis<br />

eingetreten ist, auf ewig erhalten bleiben (BVerfGE 70, 69 [84 m.w.N.]). Die Frage, welche<br />

Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten für die Bemessung der Versorgungsansprüche berücksichtigt<br />

werden, ist vom Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit in unterschiedlicher<br />

und wechselvoller Weise gelöst worden (z. B. Festsetzung auf drei Jahre ab 1. Juli 1997 auf<br />

Grund des Artikels 4 Nr. 4 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322)). Im<br />

Hinblick auf diese durchaus wechselvolle Geschichte der Anrechnung von Ausbildungszeiten<br />

auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit konnten die Beamten ein schutzwürdiges Vertrauen auf<br />

den Fortbestand gerade dieser gesetzlichen Regelungen nicht bilden.<br />

Nach der rentengleichen Übergangsregelung des § 69f wird die zeitlich beschränkte Berücksichtigung<br />

von Hochschulausbildungszeiten im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

mit Schonung vorgenommen. Den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelungen<br />

dieses Gesetzes betroffenen Beamten wird eine Übergangsfrist eingeräumt, damit sie<br />

sich auf die neue Lage einstellen können.<br />

Zu Absatz 1<br />

Die Übergangsregelung des Absatzes 1 stellt sicher, dass die Neuregelungen dieses Gesetzes<br />

über die zeitlich eingeschränkte Berücksichtigung von Zeiten der Hochschulausbildung<br />

in der Versorgung – entsprechend den rentenrechtlichen Regelungen – nicht bei der Festsetzung<br />

der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für Versorgungsfälle gelten, die vor dem 1. März<br />

2008 eingetreten sind. Diese Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit hat Bestand auch<br />

für die Festsetzung der daraus abgeleiteten künftigen Hinterbliebenenbezüge.<br />

Zu Absatz 2<br />

Die Vorschrift bestimmt für nach dem 29. Februar 2008 eintretende Versorgungsfälle die<br />

Anwendung des bis zum 29. Februar 2008 geltenden Rechts als Grundlage für die in Monatsschritten<br />

erfolgende Verminderung der Berücksichtigung von Zeiten der Hochschulausbildung<br />

nach § 12 Abs. 1 Satz 1. Die Auswirkungen auf den Umfang der Höchstgrenze der<br />

berücksichtigungsfähigen Zeit einer Hochschulausbildung ergeben sich aus der folgenden<br />

Tabelle:

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!