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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 174<br />

auch die Verwendungsbreite im Berufsleben und den Wechsel zwischen militärischen<br />

und zivilen Tätigkeiten einschränken und damit gerade auch den Interessen<br />

der Soldatinnen und Soldaten zuwiderlaufen. Deshalb werden die bewährten gemeinsamen<br />

Grundgehaltstabellen für die Beamtinnen und Beamten sowie die Soldatinnen<br />

und Soldaten fortgeführt. Besonderheiten der militärischen Personalstrukturen<br />

und Karriereverläufe wird unter Beibehaltung der einheitlichen Tabelle beim<br />

Stufenaufstieg durch auf die Soldatinnen und Soldaten zugeschnittene Stufenlaufzeiten<br />

und beim Stufeneinstieg durch Zulassung abweichender Regelungen Rechnung<br />

getragen.<br />

Das einheitlich strukturierte Grundgehalt für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen<br />

und Soldaten sichert nicht nur die systemgerechte Einheit, sondern ermöglicht<br />

auch eine parallele allgemeine Einkommensentwicklung von Soldaten- und<br />

Beamtenbesoldung. Zugleich wird die übergreifende Verwendbarkeit der beiden<br />

Statusgruppen gewährleistet. Den Besonderheiten des Berufs der Soldatinnen und<br />

Soldaten wird durch geeignete differenzierende Regelungen, beispielsweise durch<br />

ein differenziertes Zulagensystem oder ein eigenständiges Laufbahnsystem Rechnung<br />

getragen. Zur Berücksichtigung der besonderen Anforderungen und Gefährdungen<br />

sind solche spezifischen Regelungen flexibler und sachgerechter als eine<br />

generelle Neuordnung der Grundgehaltstabellen; dies gilt insbesondere mit Blick auf<br />

die Endgrundgehälter und die Einheit von Besoldung und Versorgung.<br />

3. Neugestaltung der Grundgehaltstabelle der Richterinnen und Richter<br />

Die Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung R für die Richterinnen und Richter<br />

wird entsprechend den Grundgehaltstabellen der Besoldungsordnungen A und B<br />

angepasst. Die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 mit aufsteigenden Gehältern werden<br />

durch ein an Dienstzeiten orientiertes Besoldungssystem abgelöst. Die Besoldungsgruppen<br />

R 1 und R 2 umfassen künftig ebenfalls acht Stufen. Die bisherige<br />

Zuordnung nach Lebensalter in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 wird aufgegeben;<br />

künftig soll sich die Besoldung an der Berufserfahrung orientieren. In den Besoldungsgruppen<br />

R 3 bis R 10 werden die Festgehälter beibehalten. Die Ämterordnung<br />

der Besoldungsordnung R im Bundesbesoldungsgesetz bleibt unverändert.<br />

4. Modernisierung der Auslandsbesoldung<br />

Mit der Novellierung werden zugleich die Regelungen zur Besoldung der im Ausland<br />

verwendeten Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten nach einer<br />

Gesamtrevision neu gefasst und inhaltlich neu gestaltet.<br />

Die Auslandsbesoldung ergänzt die Inlandsbesoldung bei einer Verwendung im<br />

Ausland. Sie umfasst einerseits die Auslandsdienstbezüge und andererseits – bei<br />

einer besonderen Verwendung im Rahmen einer humanitären und unterstützenden<br />

Maßnahme – den Auslandsverwendungszuschlag.<br />

Kernelement und Schwerpunkt der Auslandsdienstbezüge bleibt der Auslandszuschlag.<br />

Mit ihm werden die aus den Besonderheiten des Dienstes und den Lebensbedingungen<br />

im Ausland folgenden besonderen materiellen Mehraufwendungen<br />

und immateriellen Belastungen abgegolten. Die immateriellen Belastungen an ausländischen<br />

Dienstorten werden künftig getrennt vom materiellen Anteil ermittelt. Die<br />

ortsspezifischen immateriellen Belastungen werden durch weltweit vergleichende<br />

Erhebungen auf der Basis eines einheitlichen Kriterienkatalogs festgelegt; dabei ist<br />

die jeweilige Abweichung von den Lebensverhältnissen am Sitz der Bundesregierung<br />

ausschlaggebend. Die allgemeinen immateriellen Belastungen durch den<br />

Dienst im Ausland einschließlich der spezifischen Belastungen, die sich aus der

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