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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 312<br />

Zu Buchstabe e (§ 53 Abs. 7 Satz 2)<br />

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 53 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1)<br />

Entspricht der Begründung zu Artikel 4 Nr. 34 Buchstabe d.<br />

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 53 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Regelung in § 97 Abs. 3 durch das Versorgungsreformgesetz<br />

2001. Der für ehemalige Besatzungsmitglieder von strahlgetriebenen Kampfflugzeugen<br />

im Rahmen der Ruhensregelung höchstens einzubehaltende Ruhegehaltssatz<br />

bemisst sich nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und wird zur Zeit nach der Systematik<br />

in der genannten Regelung während der sieben auf den 31. Dezember 2002 folgenden<br />

Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70<br />

des Beamtenversorgungsgesetzes schrittweise reduziert. Entsprechend dem Ruhegehaltssatz,<br />

der den Versorgungsbezügen zugrunde liegt, ist mit der darauf folgenden Anpassung<br />

der Versorgungsbezüge der Höchstsatz des Ruhensbetrages statt der ruhegehaltfähigen<br />

Dienstbezüge mit dem Faktor 0,95667 zu vermindern.<br />

Zu Nummer 18 (§ 55a Abs. 1)<br />

Zu Buchstabe a (§ 55a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)<br />

Mit der Änderung wird entsprechend der bestehenden Verwaltungspraxis klargestellt, dass<br />

die Minderung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung um einen anrechnungsfreien<br />

Betrag in gesetzlich bestimmter Höhe nur beim Ruhegehaltsempfänger als Leistungsurheber<br />

möglich ist. Abgeleitete Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

sind daher in jedem Fall in voller Höhe in die Rentenanrechnung nach § 55a einzubeziehen.<br />

Zu Buchstabe b (§ 55a Abs. 1 Satz 7)<br />

Entspricht der Begründung zu Artikel 4 Nr. 35 Buchstabe b.<br />

Zu Nummer 19 (§ 55b)<br />

Zu Buchstabe a (§ 55b Abs. 1 Satz 1)<br />

Entspricht der Begründung zu Artikel 4 Nr. 36 Buchstabe a.<br />

Zu Buchstabe b (§ 55b Abs. 3)<br />

Entspricht der Begründung zu Artikel 4 Nr. 36 Buchstabe b. An die Stelle des dort genannten<br />

§ 50 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt § 47 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.<br />

Zu Buchstabe c (§ 55b Abs. 8 neu)<br />

Entspricht der Begründung zu Artikel 4 Nr. 36 Buchstabe c. An die Stelle der dort genannten<br />

§§ 53 bis 55 des Beamtenversorgungsgesetzes treten die §§ 53 bis 55a des Soldatenversorgungsgesetzes.<br />

Zu Nummer 20 (§ 57)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung des Bundesbeamtengesetzes<br />

in Artikel 1.

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