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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Nummer 17 (§ 41)<br />

Zu Buchstabe a (§ 41 Abs. 3 Satz 3)<br />

325 Drucksache 720/07<br />

Folgeänderung zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Buchstabe b (§ 41 Abs. 5 neu)<br />

Folgeänderung zu Artikel 1 § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Nummer 18 (§ 42 Abs. 2 Satz 1)<br />

Mit der Änderung werden die Formerfordernisse bei der Beförderung von Feldwebelanwärterinnen<br />

und Feldwebelanwärtern denen der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter angepasst,<br />

indem die Beförderung ohne Aushändigung einer Urkunde mit der dienstlichen Bekanntgabe<br />

an die oder den zu Ernennenden wirksam wird.<br />

Zu Nummer 19 (§ 44 Abs. 6 Satz 2)<br />

Folgeänderung zu Artikel 1 § 59 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Nummer 20 (§ 45)<br />

Mit der Neufassung der Vorschrift wird die von der Bundesregierung beschlossene Übertragung<br />

der Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Anhebung der Altersgrenzen<br />

unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme in das Soldatenrecht<br />

übertragen.<br />

Absatz 1 setzt allgemeine Altersgrenzen für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten fest. Für<br />

Generale, Oberste und alle Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes<br />

und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr wird die Vollendung des<br />

65. Lebensjahres festgesetzt. Für alle anderen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten – das<br />

sind die Offiziere des Truppendienstes bis zum Oberstleutnant, die Offiziere des militärfachlichen<br />

Dienstes und die Berufsunteroffiziere – wird die Vollendung des 62. Lebensjahres als<br />

allgemeine Altersgrenze festgesetzt. Diese Differenzierung erfolgt, weil die Ausbildung und<br />

Erfahrung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit höheren Dienstgraden und in den<br />

„Fachlaufbahnen“ länger genutzt werden sollen. Mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze<br />

treten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten kraft Gesetzes nach § 44 Abs. 1 in den Ruhestand.<br />

Nach bisherigem Recht bildete das vollendete 62. Lebensjahr die allgemeine Altersgrenze<br />

für alle Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.<br />

Absatz 2 setzt nunmehr für alle Berufssoldatinnen und Berufssoldaten besondere Altersgrenzen<br />

fest. Besondere Altersgrenzen sind weiterhin erforderlich. Sie verschaffen der militärischen<br />

Personalführung die erforderliche Flexibilität, um den Transformationsprozess der<br />

Bundeswehr zu gestalten und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu erhalten.<br />

Nummer 1 setzt für Generale und Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des<br />

Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, für die bisher nur<br />

eine allgemeine Altersgrenze galt, erstmals eine besondere Altersgrenze (62. Lebensjahr)<br />

fest. Für die ebenfalls erfassten Oberste wird deren bisher geltende besondere Altersgrenze<br />

an jene der Generale und Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes<br />

und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr angepasst. Es ist vorgesehen,<br />

dass die der Nummer 1 unterfallenden Soldatinnen und Soldaten, soweit sie der Besoldungsgruppe<br />

B 3 und höher angehören, regelmäßig bis zur allgemeinen Altersgrenze im<br />

Dienst verbleiben, wenn nicht besondere Gründe dagegensprechen.

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