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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 346<br />

Zu Absatz 87 (Artikel 4 des Bundesknappschaft-Errichtungsgesetzes)<br />

Die Absätze 2 und 3 des § 10 haben sich durch Zeitablauf erledigt.<br />

Ohne § 10 Abs. 2 und 3 sind auch die §§ 11 und 13 inhaltslos und werden deshalb aufgehoben.<br />

Zu Absatz 88 (Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte)<br />

Zu Nummer 1 (§ 10)<br />

Zu Buchstabe a (§ 10 Abs. 1)<br />

Die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten<br />

wird aufgegeben.<br />

Zu Nummer 2 (§§ 15 und 31)<br />

Die Vorschriften haben sich durch Zeitablauf erledigt.<br />

Zu Absatz 89 (Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung)<br />

Folgeänderungen aufgrund in das Bundesbeamtengesetz aufgenommener Regelungen des<br />

Beamtenrechtsrahmengesetzes.<br />

Zu Nummer 4 (§ 4 Abs. 3 Satz 3)<br />

Ausgleichszulagen nach spezialgesetzlichen Regelungen werden von den Neuregelungen<br />

im Bundesbesoldungsgesetz nicht erfasst (Umkehrschluss aus § 83 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).<br />

Für diese Ausgleichszulagen sollen die bisherigen Vorschriften weiterhin<br />

gelten. Die gleitende Verweisung im Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung auf § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes muss<br />

daher auf eine starre Verweisung umgestellt werden.<br />

Zu Absatz 90 (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes)<br />

Folgeänderung zu der Aufnahme der Zuweisung in § 29 des Bundesbeamtengesetzes (Artikel<br />

1).<br />

Zu Absatz 91 (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes)<br />

Folgeänderung zu der Aufnahme der Zuweisung in § 29 des Bundesbeamtengesetzes (Artikel<br />

1).<br />

Zu Absatz 92 (Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -)<br />

Zu Nummer 2 (§ 387)<br />

Zu Buchstabe a (§ 387 Abs. 1 Satz 2)<br />

Die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten<br />

wird aufgegeben.<br />

Zu Nummer 5 (§ 436 Abs. 1)<br />

Zu Buchstabe a (§ 436 Abs. 1 Satz 1)<br />

Die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten<br />

wird aufgegeben.<br />

Zu Buchstabe b (§ 436 Abs. 1 Satz 2)<br />

Folgeänderung zu der Aufnahme der Regelung des § 130 des Beamtenrechtsrahmengesetzes<br />

in § 136 des Bundesbeamtengesetzes (Artikel 1).

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