Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online
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283 Drucksache 720/07<br />
Zu Absatz 4<br />
Ein Aufstiegen in den Stufen des Grundgehaltes war nach der bisherigen Rechtslage auch<br />
bei Zeiten ohne Anspruch auf Dienstzüge möglich, da diese Zeiten ganz oder teilweise nach<br />
den Regelungen für das Besoldungsdienstalter nach § 28 in der bisherigen Fassung berücksichtigt<br />
wurden. Nach der neuen Rechtslage setzt ein Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes<br />
grundsätzlich einen Anspruch auf Dienstbezüge voraus. Absatz 4 stellt sicher, dass<br />
diese neue Rechtslage unabhängig von sonstigen besonderen Regelungen des Überleitungsgesetzes<br />
gilt.<br />
Zu Absatz 5<br />
Diese Regelung schafft für vorhandene Soldatinnen und Soldaten eine Sonderregelung im<br />
Rahmen der Überleitung. Die mit Erreichen der Besoldungsgruppe A 8 oder mit Erreichen<br />
der Stufe 4 des Grundgehaltes nach § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />
verbundene Verlängerung der Erfahrungszeiten wird bei übergeleiteten Soldatinnen und<br />
Soldaten für bestimmte Stufen ausgesetzt. Dadurch wird sichergestellt, dass das Endgrundgehalt<br />
zu einem ähnlichen Zeitpunkt wie bisher und auch ein vergleichbares Karriereeinkommen<br />
wie nach dem bisherigen Grundgehaltssystem erreicht werden kann.<br />
Zu § 4 (Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen<br />
R 1 und R 2)<br />
Bereits an dem in Satz 1 genannten Datum vorhandene Besoldungsempfängerinnen und<br />
Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden auf der Grundlage der<br />
bisherigen Dienstbezüge den Stufen der neuen Grundgehaltstabelle zugeordnet. Die Zuordnung<br />
erfolgt entweder in Stufen oder in Überleitungsstufen der Anlage 2 dieses Gesetzes.<br />
Die in der Anlage ausgebrachten Stufen entsprechen den Stufen der Grundgehälter der Besoldungsgruppen<br />
R 1 und R 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, bei den Überleitungsstufen<br />
handelt es sich um zusätzliche Zwischenstufen. Mit der Regelung in Satz 2 ist sichergestellt,<br />
dass auch innerhalb der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 die grundsätzlichen Überlegungen<br />
zur Überleitung, wie sie bei den Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern in<br />
Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zur Anwendung kommen, gelten. Dies betrifft<br />
u. a. beurlaubte Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger ohne Anspruch auf<br />
Dienstbezüge und die betragsmäßige Überleitung (vgl. Begründung zu § 2).<br />
Zu § 5 (Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppen R 1 und R 2)<br />
Für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 stellt der Übergang in die neue Besoldungsordnung<br />
R einen erheblich größeren Umstieg dar, als dies bei der A-Besoldung der Fall ist. Neben<br />
einer Reduzierung der Stufen, sind hier erstmals die Stufenlaufzeiten denen der<br />
A-Besoldung angeglichen worden. Durch die vorgenommenen Modifizierungen wird dennoch<br />
erreicht, dass das Endgrundgehalt zu einem ähnlichen Zeitpunkt wie bisher und auch ein<br />
vergleichbares Lebenseinkommen wie nach dem bisherigen System erreicht werden kann.<br />
Zu Absatz 1<br />
Die Vorschrift ist maßgebend in den Fällen, in denen die Zuordnung nach § 4 zu einer Stufe<br />
erfolgt, bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe gelten die Regelungen des Absatzes 2.<br />
Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift ist geregelt, dass der erstmalige Aufstieg noch nicht<br />
nach den Stufenlaufzeiten des § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfolgt,<br />
sondern bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Stufenaufstieg nach den bisherigen Vorschriften<br />
des § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erfolgt wäre. Nach Satz 2 der Vorschrift<br />
beginnt mit dem Aufstieg in die Stufe nach Absatz 1 die maßgebende Erfahrungszeit nach<br />
§ 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Sätze 3 und 4 regeln Ausnahmen<br />
für diesen Stufenaufstieg. Bei einer Überleitung aus der Lebensaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe<br />
R 2 wird die Stufenlaufzeit der Stufe 3 um ein Jahr verkürzt. Bei einer Überleitung<br />
aus der Lebensaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe R 1 sowie aus den Lebensaltersstufen<br />
3 bis 5 der Besoldungsgruppe R 2 verkürzt sich die Stufenlaufzeit in den Stufen 2, 3 und<br />
4 um jeweils ein Jahr.