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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 36<br />

(3) Beihilfe wird als mindestens 50 prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen<br />

gewährt. Sie kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren<br />

Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Es können Eigenbehalte von<br />

den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen<br />

festgelegt werden. Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zusammen mit von dritter Seite<br />

zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht<br />

überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen<br />

Aufwendungen abzuziehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beihilfeberechtigten,<br />

denen Leistungen nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.<br />

(4) Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen<br />

Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und<br />

dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung,<br />

insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses<br />

von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und<br />

der Berücksichtigung von Kindern.<br />

§ 81<br />

Reisekosten<br />

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten die notwendigen Kosten einer dienstlich veranlassten<br />

Reise (Dienstreise) vergütet. Die Reisekostenvergütung umfasst die Fahrt- und Flugkosten,<br />

eine Wegstreckenentschädigung, Tage- und Übernachtungsgelder, Reisebeihilfen<br />

für Familienheimfahrten sowie sonstige Kosten, die durch die Reise veranlasst sind.<br />

(2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Reisekostenvergütung sowie die Grundsätze<br />

des Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Bei der<br />

Bemessung der Reisekostenvergütung können Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine<br />

Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen für besondere Fälle getroffen werden.<br />

(3) Für Reisen nach Absatz 1 im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland<br />

(Auslandsdienstreisen) kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem<br />

Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der<br />

Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften erlassen. Dazu gehören die<br />

Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen sowie der Umfang der Reisekostenvergütung<br />

einschließlich zusätzlich zu erstattender notwendiger Kosten, die der Erreichung des<br />

Zwecks von Auslandsdienstreisen dienen und die die besonderen Verhältnisse im Ausland<br />

berücksichtigen.<br />

§ 82<br />

Umzugskosten<br />

(1) Beamtinnen und Beamte sowie ihre Hinterbliebenen erhalten die notwendigen Kosten<br />

für einen Umzug vergütet (Umzugskostenvergütung), wenn die Übernahme der Umzugskosten<br />

zugesagt worden ist. Die Umzugskostenzusage kann bei einem dienstlich veranlassten<br />

Umzug oder in besonderen Fällen gegeben werden. Die Umzugskostenvergütung umfasst<br />

1. Beförderungsauslagen,<br />

2. Reisekosten,<br />

3. Trennungsgeld,<br />

4. Mietentschädigung und<br />

5. sonstige Auslagen.

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