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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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199 Drucksache 720/07<br />

Eine Zuweisung (nach Absatz 1 oder 2) muss zu einer dem bisherigen Amt entsprechenden<br />

Tätigkeit erfolgen. Unschädlich ist, wenn die Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung<br />

höherwertig ist.<br />

Zu Absatz 3<br />

Die Zuweisung lässt die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten unberührt.<br />

Zu Abschnitt 5 (Beendigung des Beamtenverhältnisses)<br />

Zu Unterabschnitt 1 (Entlassung)<br />

Zu § 30 (Beendigungsgründe)<br />

Die Beendigungsgründe werden aus systematischen Gründen im Abschnitt 5 zusammengefasst.<br />

Die Vorschrift entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache<br />

der Regelung des bisherigen § 6 Abs. 3 und 4. Auf die ausdrückliche Nennung des Todes<br />

als Beendigungsgrund wird im Gesetz verzichtet, da der Todesfall offenkundig das<br />

Beamtenverhältnis beendet. Rechtsfolgen, die an den Tod anknüpfen, sind in den entsprechenden<br />

Gesetzen geregelt.<br />

Zu § 31 (Entlassung kraft Gesetzes)<br />

Entspricht mit der Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache der Regelung des bisherigen<br />

§ 29.<br />

Zu Absatz 1<br />

Nach Nummer 1 hat der Verlust einer der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Staatsangehörigkeiten<br />

die Entlassung kraft Gesetzes zur Folge. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn gleichzeitig<br />

eine andere Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 angenommen wird. Das ist die<br />

Konsequenz der Neuregelung in § 7 Abs. 1 Nr. 1, die bei den persönlichen Voraussetzungen<br />

für die Berufung in das Beamtenverhältnis auch die Angehörigen solcher Staaten Deutschen<br />

gleichstellt.<br />

Nummer 2 regelt die Entlassung, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis<br />

bei einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach<br />

deutschem Recht oder die Begründung eines Dienstverhältnisses als Berufssoldatin oder<br />

Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit begründet wird. Die Vorschrift<br />

wird damit ergänzt um einen gesetzlichen Entlassungstatbestand, wenn ein Beamtenverhältnis<br />

bei einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Beamtenrecht begründet<br />

wird. Dazu gehören insbesondere internationale, zwischenstaatliche und supranationale<br />

Einrichtungen. Sofern eine Beamtin oder ein Beamter ausdrücklich für eine Tätigkeit bei einer<br />

solchen Einrichtung beurlaubt wird, geht die Beurlaubung der Entlassung vor. In den<br />

meisten Fällen wird mit der internationalen Organisation kein neues öffentlich-rechtliches<br />

Dienst- oder Amtsverhältnis begründet. Eine Entlassung soll aber dann erfolgen, wenn ein<br />

zweites Beamtenverhältnis begründet wird. Auch in einem solchen Fall kann aber ausnahmsweise<br />

nach Absatz 2 die Fortdauer des inländischen Beamtenverhältnisses angeordnet<br />

werden (z. B. für die Dauer einer Probezeit im neuen Beamtenverhältnis).<br />

Die Zuweisung zu einer anderen Einrichtung nach § 29 führt nicht zur Entlassung, da kein<br />

neues Beamtenverhältnis begründet wird. Zusätzlich wird der Inhalt des § 125 Abs. 1 Satz 1<br />

BRRG in das Bundesbeamtengesetz aufgenommen.

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