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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 260<br />

Zu Buchstabe b (§ 37 Abs. 2 alt)<br />

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes<br />

vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).<br />

Zu Nummer 26 (§ 38)<br />

Zu Buchstabe a (§ 38 Abs. 1 bis 3)<br />

§ 38 orientiert sich an der Systematik des § 27, berücksichtigt dabei zugleich jedoch die richterliche<br />

Unabhängigkeit sowie die besondere verfassungsmäßige Stellung der Justiz.<br />

Die im Jahre 1997 im Beamten- und Soldatenbereich durchgeführte Tabellenreform ist auf<br />

die Richterinnen und Richter des Bundes nicht übertragen worden. Ohne eine Anpassung an<br />

die mit diesem Gesetz erfolgende Weiterentwicklung der Tabellenreform 1997 würde die<br />

Besoldung von Beamtinnen und Beamten und Soldatinnen und Soldaten einerseits sowie die<br />

Besoldung der Richterinnen und Richter des Bundes andererseits noch weiter als bisher<br />

auseinander fallen und künftig nach gänzlich unterschiedlichen Strukturprinzipien erfolgen.<br />

Auch für die berufliche Entwicklung der Richterinnen und Richter gilt, dass der horizontale<br />

Gehaltsaufstieg pauschalierend den Erfahrungszuwachs in den verschiedenen Stadien der<br />

beruflichen Entwicklung abbildet. Dieser Erfahrungszuwachs vollzieht sich im Richterdienst<br />

in vergleichbaren Intervallen, wie sie jetzt auch für den Gehaltsaufstieg des höheren Verwaltungsdienstes<br />

neu zugeschnitten werden. Es ist daher konsequent, den horizontalen Gehaltsaufstieg<br />

der Richterinnen und Richter des Bundes entsprechend dieser Neugestaltung<br />

vorzunehmen und damit einheitliche Strukturprinzipien im gesamten Bundesbereich zu<br />

schaffen.<br />

Auch soweit unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit und der besonderen<br />

verfassungsmäßigen Stellung der Justiz die Möglichkeiten einer Leistungsbewertung des<br />

Richterdienstes und damit einer an Leistungsvoraussetzungen geknüpften Bindung des horizontalen<br />

Stufenaufstiegs der Gehälter von Richterinnen und Richtern Grenzen gesetzt sind,<br />

stellt die Ausrichtung an der Systematik des § 27 sicher, dass auch für Richterinnen und<br />

Richter der Einstieg in das Gehaltssystem anhand des Kriteriums der Erfahrung statt anhand<br />

des Lebensalters erfolgt. Hierdurch wird im Ergebnis verhindert, dass ein Berufsanfänger im<br />

Richterdienst allein auf Grund seines höheren Lebensalters ein höheres Gehalt erhält als es<br />

einer Richterin oder einem Richter zusteht, die bereits im Richterdienst Erfahrung gewonnen<br />

hat.<br />

Die Ausrichtung der Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 an der tatsächlichen<br />

beruflichen Erfahrung löst die Richterbesoldung von der bisherigen strikten Orientierung<br />

am Lebensalter. Diese Entscheidung für eine erfahrungsorientierte Besoldungsstruktur<br />

berücksichtigt die EU-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung<br />

eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung<br />

und Beruf, die mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August<br />

2006 in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde.<br />

Danach ist eine Anknüpfung nur an das Lebensalter bei Entgeltsystemen lediglich in besonderen<br />

Ausnahmefällen zu rechtfertigen, hingegen bedarf die Berücksichtigung des Dienstalters<br />

bzw. der beruflichen Erfahrung im Rahmen eines Entgeltsystems grundsätzlich keiner<br />

besonderen Begründung.

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