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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 202<br />

Der bisherige Satz 2 wird gestrichen und der bisherige § 81 Abs. 4 aus systematischen<br />

Gründen als Folge der Entlassung an dieser Stelle aufgenommen. Im Fall einer Entlassung<br />

kann der Dienstherr der entlassenen Beamtin oder dem entlassenen Beamten die Erlaubnis<br />

erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem<br />

Amt verliehenen Titel zu führen.<br />

Zu § 40 (Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter)<br />

Zu Absatz 1<br />

Die Sätze 1 und 2 entsprechen dem bisherigen § 57. Die Annahme einer Wahl zum Europäischen<br />

Parlament wurde zusätzlich aufgenommen. Satz 3 entspricht dem bisher in § 89a<br />

Abs. 1 geregelten Sachverhalt. Auf den bisher genannten Zeitpunkt der Wahl kann aufgrund<br />

des Zeitablaufs verzichtet werden.<br />

Zu Absatz 2<br />

Entspricht dem bisherigen § 29 Abs. 4.<br />

Zu Absatz 3<br />

Im neuen Absatz 3 wird eine besondere Regelung für Kommunale Wahlbeamtinnen und<br />

Wahlbeamte getroffen. Kommunale Wahlämter werden regelmäßig im Beamtenverhältnis<br />

auf Zeit zu einem kommunalen Dienstherrn wahrgenommen. Tritt eine Bundesbeamtin oder<br />

ein Bundesbeamter in ein solches Beamtenverhältnis ein, ist sie oder er nach der generellen<br />

Regelung in § 31 kraft Gesetzes ohne beamtenrechtliche Versorgung entlassen. In dem<br />

neuen Amt wird erst nach Ablauf einer festgelegten Amtszeit, ggf. auch erst nach einer Wiederwahl,<br />

ein beamtenrechtlicher Versorgungsanspruch erworben. Unter diesen Voraussetzungen<br />

sind Bundesbeamtinnen auf Lebenszeit und Bundesbeamte auf Lebenszeit nicht<br />

bereit, solche Wahlämter zu übernehmen. An der qualifizierten Besetzung dieser Ämter im<br />

Bereich der örtlichen Demokratie besteht jedoch ein großes öffentliches Interesse.<br />

Bisher wurde daher hilfsweise aufgrund der Regelung des bisherigen § 29 Abs. 3 Satz 2 die<br />

Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses neben dem neuen Wahlbeamtenverhältnis angeordnet.<br />

Die Rechte und Pflichten aus dem Bundesbeamtenverhältnis bestehen danach fort<br />

und müssen zwischen beiden Dienstherren ohne ausreichende Grundlage weiter geklärt<br />

werden. Dies ist vor allem für das „politische Amt“ unvertretbar. Auch eine Wiedereinstellungszusage<br />

des Bundes stellt wegen fehlender rechtlicher Grundlage keine ausreichende<br />

Lösung dar.<br />

Durch die Neuregelung in Satz 1 wird bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis<br />

auf Zeit die Entlassung aus dem Bundesbeamtenverhältnis, eine Wiedereinstellungszusage<br />

der Personalverwaltung oder die hilfsweise Anordnung der Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses<br />

nicht mehr erforderlich sein. Die gewählte Person scheidet aus ihrem Amt im<br />

Bundesbeamtenverhältnis unter Ruhen von Rechten und Pflichten aus. Nach Beendigung<br />

der Amtszeit im kommunalen Wahlbeamtenverhältnis kann ihr zugemutet werden, in ihrem<br />

früheren Dienstverhältnis wieder verwendet zu werden.<br />

Der neue Satz 4 trifft eine eigenständige Regelung im Hinblick auf den Anspruch auf Besoldung<br />

nach dem Ende des Wahlbeamtenverhältnisses. Soweit aus dem Wahlbeamtenverhältnis<br />

ein eigenständiger Versorgungsanspruch erwächst, findet § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes<br />

Anwendung. Satz 5 sieht die Folge der Entlassung vor, wenn die Rückkehr<br />

in das Beamtenverhältnis nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses nicht erfolgt.<br />

Die Sätze 7 und 8 regeln die Zustellung und den Zeitpunkt der Entlassung.

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