28.10.2013 Aufrufe

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

175 Drucksache 720/07<br />

Stellung und den Aufgaben im Ausland ergeben, werden künftig durch einen im<br />

Auslandszuschlag enthaltenen Grundbetrag abgegolten.<br />

5. Beibehaltung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile und Verbesserung<br />

der Situation von Beamtinnen und Beamten mit drei und mehr Kindern<br />

Die am Familienstand ausgerichteten Besoldungsleistungen sind integrativer Bestandteil<br />

der amtsangemessenen Besoldung und insoweit keine Sonderleistungen.<br />

Der Gesetzgeber hat die Gesamtsumme der Besoldungs- und Versorgungsleistungen<br />

nicht ausschließlich amts- und leistungsbezogen differenziert, sondern ist auf<br />

Grund der verfassungsrechtlich besonders geschützten alimentativen Grundlagen<br />

verpflichtet, die Beamtinnen und Beamten mit ihren Familien finanziell angemessen<br />

zu unterhalten.<br />

Im Interesse familienfreundlicher Rahmenbedingungen wird zur Berücksichtigung<br />

der Situation kinderreicher Beamtenfamilien der sog. Kinderzuschlag für dritte und<br />

weitere Kinder um jeweils 50 Euro erhöht.<br />

6. Neugestaltung der Ausgleichszulagen<br />

Mit dem <strong>Gesetzentwurf</strong> werden die bisherigen Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

zu den Ausgleichszulagen für den Verlust von Dienstbezügen aus dienstlichen<br />

Gründen sowie für bereits bestehende Ansprüche auf Ausgleichzulagen novelliert.<br />

Die bisherigen Regelungen haben sich in der Durchführung als zu kompliziert<br />

und zu wenig anwenderfreundlich erwiesen. Mit der Neuregelung wird unter anderem<br />

einer Forderung des Rechnungsprüfungsausschusses entsprochen.<br />

7. Aufhebung von ausschließlich die Länder betreffenden Vorschriften<br />

Das novellierte Bundesbesoldungsgesetz gilt nur noch für die Beamtinnen, Beamten,<br />

Richterinnen und Richter des Bundes sowie für Soldatinnen und Soldaten. Insoweit<br />

werden in einem ersten Bereinigungsschritt die Regelungen aufgehoben, die<br />

bisher ausschließlich Verhältnisse in den Ländern und Gemeinden regelten.<br />

8. Überleitung in die neuen Grundgehaltstabellen (Artikel 3)<br />

Die Überleitung der von den Neuregelungen erfassten Beamtinnen und Beamten,<br />

Soldatinnen und Soldaten sowie Richterinnen und Richter erfolgt unbürokratisch auf<br />

der Grundlage der am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes maßgebenden Dienstbezüge<br />

unter Berücksichtigung der anteiligen Jahressonderzahlung sowie der allgemeinen<br />

Stellenzulage. Das zum Zeitpunkt der Überleitung erreichte Bezügeniveau<br />

wird damit gesichert.<br />

Das Überleitungsgesetz in Artikel 3 bestimmt die Zuordnung der der Besoldungsordnung<br />

A angehörenden Beamtinnen und Beamten, Soldatinnen und Soldaten sowie<br />

der Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung<br />

R in die Stufen der neuen Grundgehaltstabellen. Die Zuordnung zu<br />

den Stufen des Grundgehaltes bestimmt sich nach den beiden Überleitungstabellen<br />

des Überleitungsgesetzes. Das Gesetz trifft ferner Regelungen zu den Erfahrungszeiten<br />

im Rahmen der Überleitung.<br />

Einer Regelung für die der Besoldungsordnung B und den Besoldungsgruppen R 3<br />

bis R 10 angehörenden Beschäftigten im Rahmen des Überleitungsgesetzes bedarf<br />

es nicht, da sich die Zuordnung bereits aus der dem jeweiligen Amt oder Dienstgrad<br />

zugeordneten Besoldungsgruppe ergibt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!