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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 14<br />

(4) Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern<br />

1. als Bildungsvoraussetzung<br />

a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder<br />

b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und<br />

2. als sonstige Voraussetzung<br />

a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder<br />

b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes<br />

Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder<br />

c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger<br />

Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.<br />

(5) Für Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern<br />

1. als Bildungsvoraussetzung<br />

a) ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder<br />

b) ein gleichwertiger Abschluss und<br />

2. als sonstige Voraussetzung<br />

a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder<br />

b) eine hauptberufliche Tätigkeit.<br />

(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet<br />

sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.<br />

(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen<br />

2 bis 5 zulassen.<br />

§ 18<br />

Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG<br />

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 30. September 2005 über die Anerkennung von<br />

Berufsqualifikationen (ABl. EG 2005 Nr. L 255 S. 22) erworben werden. Das Nähere regelt<br />

das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung.<br />

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn<br />

erforderlichen Maß beherrscht werden.<br />

§ 19<br />

Andere Bewerberinnen und andere Bewerber<br />

Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss<br />

stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch<br />

Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.<br />

§ 20<br />

Einstellung<br />

Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulässig bei<br />

entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu<br />

den in § 17 geregelten Zulassungsvoraussetzungen erworben wurden. Das Nähere regelt<br />

die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.<br />

§ 21<br />

Dienstliche Beurteilung<br />

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig<br />

zu beurteilen. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung<br />

durch Rechtsverordnung regeln.

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