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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 64<br />

4. § 4 wird wie folgt geändert:<br />

a) In der Überschrift werden die Wörter „oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit“<br />

gestrichen.<br />

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium“<br />

durch die Wörter „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.<br />

c) Absatz 3 wird aufgehoben.<br />

5. § 6 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Dienstbezüge“ die Wörter „und die Anwärterbezüge“<br />

eingefügt.<br />

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung des <strong>Bundesrat</strong>es“ und „oder nach<br />

Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften“ gestrichen und die Angabe „§ 72b des<br />

Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 93 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

ersetzt.<br />

bb) In Satz 4 wird die Angabe „, soweit ein solcher nicht landesrechtlich geregelt ist“<br />

gestrichen.<br />

6. § 7 wird aufgehoben.<br />

7. § 9a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes<br />

anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In<br />

besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise<br />

absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag<br />

eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber<br />

hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

des Innern in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.<br />

Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.“<br />

8. § 13 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠13<br />

Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen<br />

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten,<br />

Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage<br />

zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden<br />

hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem<br />

Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage<br />

ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert des nach Satz 2 maßgebenden<br />

Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage,<br />

wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen,<br />

die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben<br />

für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

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