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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Absatz 3<br />

193 Drucksache 720/07<br />

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 24 Satz 1. Das Verbot der<br />

Sprungbeförderung ist anders als bisher aber nicht mehr lediglich als Sollvorschrift normiert.<br />

Der bisherige § 24 Satz 2 entfällt. Er hatte nur klarstellende Bedeutung.<br />

Zu Absatz 4<br />

Absatz 4 bestimmt, dass Beförderungen vor Ablauf eines Jahres seit der Einstellung in das<br />

Beamtenverhältnis oder seit der letzten Beförderung unzulässig sind, es sei denn, das bisherige<br />

Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden. Bei der Jahresfrist handelt es sich<br />

aber um eine Mindestfrist, die lediglich die Möglichkeit einer Beförderung eröffnet. Ein Anspruch<br />

auf Beförderung besteht auch bei leistungsstarken Beamtinnen und Beamten nicht.<br />

Die neu eröffnete Möglichkeit der Beförderung bereits während der dreijährigen Probezeit<br />

stellt für leistungsstarke Beamtinnen und Beamte ein Korrektiv für die durch die Festlegung<br />

einer einheitlichen Dauer der Probezeit eintretende Verlängerung dar. Im Hinblick auf diese<br />

neue Beförderungsmöglichkeit ist eine Verkürzung der Probezeit aufgrund besonderer Leistungen<br />

nicht notwendig und daher nicht vorgesehen.<br />

Zu Absatz 5<br />

Die Regelung trägt dem Leistungsprinzip Rechnung. Sie ermöglicht besonders leistungsstarken<br />

Beamtinnen und Beamten den Wechsel in eine höhere Laufbahngruppe. In diesen Fällen<br />

ist die Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen. Die Form des Nachweises wird in<br />

der Bundeslaufbahnverordnung und den Verordnungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 geregelt. Mit<br />

den dort zu regelnden Einzelheiten der Voraussetzungen und des Verfahrens kann zudem<br />

eine familienfreundliche Ausgestaltung des Aufstiegsverfahrens in der Bundeslaufbahnverordnung<br />

sichergestellt werden, z. B. durch eine Anerkennung von Fernlehrgängen und berufsbegleitenden<br />

dezentralen Fortbildungsmaßnahmen sowie durch eine Modularisierung<br />

von Aufstiegslehrgängen. Das zukünftige Aufstiegsverfahren soll gewährleisten, dass Frauen<br />

und Männer von Aufstiegschancen nicht ausgeschlossen werden, die wegen der Erfüllung<br />

von Familienpflichten auf wohnortnahe Maßnahmen angewiesen sind. Damit soll auch den<br />

im Koalitionsvertrag festgelegten Zielen, familienfreundliche Arbeitsbedingungen und gleiche<br />

berufliche Aufstiegschancen für Frauen zu fördern, Rechnung getragen werden.<br />

Zu Absatz 6<br />

Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Beförderungsverboten der Absätze<br />

2 bis 4 zulassen, wenn sie nicht in der Bundeslaufbahnverordnung geregelt werden. Da<br />

die Vorschrift der Sicherung des Leistungsprinzips dient, könnte im Einzelfall die Verwirklichung<br />

dieses Prinzips behindert werden, wenn keine Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen<br />

würden.<br />

Zu § 23 (Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten)<br />

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache der Regelung des bisherigen<br />

§ 8a. Zusätzlich aufgenommen wurde die Wahl zum Europäischen Parlament. Nach<br />

Satz 2 gilt die Beförderungssperre auch für Beamtinnen und Beamte, die in ein Landesparlament<br />

gewählt wurden. Da nicht alle Landesverfassungen eine Artikel 39 Abs. 1 Satz 2 des<br />

Grundgesetzes entsprechende Regelung enthalten, kann ein zeitliches Intervall zwischen<br />

zwei Wahlperioden bestehen, in dem gleichfalls eine Beförderungssperre gelten muss.

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