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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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253 Drucksache 720/07<br />

Dienst, sei es wegen längerer Vor- und Ausbildungsgänge, aber auch aus sonstigen Gründen,<br />

schon mit dem beruflichen Einstieg die Besoldung aus einer höheren Stufe erfolgt.<br />

Auch künftig bemisst sich das Grundgehalt in den aufsteigenden Gehältern nach Stufen<br />

(Satz 1), zugleich wird die Leistungsbezogenheit des Stufenaufstiegs verstärkt (Satz 2). Das<br />

System der aufsteigenden Gehälter trägt dem Grundsatz Rechnung, dass sich die Amtsangemessenheit<br />

der Besoldung nach dem Endgrundgehalt bestimmt, das Erreichen dieses<br />

Endgrundgehaltes entsprechend der zunehmenden Erfahrung des Einzelnen jedoch zeitlich<br />

gestaffelt werden kann. Da Erfahrung nicht allein aus einem höheren Lebensalter resultiert,<br />

sondern vor allem aus einer konkreten beruflichen Tätigkeit erwächst, soll Anknüpfungspunkt<br />

für den Gehaltseinstieg und die weitere Gehaltsentwicklung nicht mehr – wie bisher – das<br />

lebensalterabhängige Besoldungsdienstalter, sondern die anforderungsgerecht absolvierte<br />

Dienstzeit sein. In Satz 2 ist dieser Grundsatz verankert. Der Aufstieg in die jeweils nächsthöhere<br />

Stufe des Grundgehaltes erfolgt nach bestimmten, in den Absätzen 3 und 4 normierten<br />

Dienstzeiten, soweit die fachliche Leistung während des relevanten Zeitraums seit der<br />

erstmaligen Stufenfestsetzung oder dem letzten Stufenaufstieg den mit dem Amt verbundenen<br />

Anforderungen entspricht. Als Erfahrungszeiten gelten damit nur solche Dienstzeiten, in<br />

denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden.<br />

Zu Absatz 2<br />

Satz 1 legt als Grundsatz fest, dass nach der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge<br />

im Anwendungsbereich des Bundesbesoldungsgesetzes ein Grundgehalt der Stufe 1<br />

(Anfangsstufe) der jeweiligen Besoldungsgruppe festgesetzt wird. Die Festsetzung einer anderen<br />

Stufe erfolgt abweichend von diesem Grundsatz, wenn bei Beamten Zeiten nach § 28<br />

Abs. 1 als Erfahrungszeiten anerkannt werden oder bei Soldaten eine andere Bemessung<br />

des Grundgehaltes nach Absatz 4 Satz 4 erfolgt. Der individuelle Zeitpunkt, von dem aus<br />

sich das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes vollzieht, bestimmt sich damit gemäß<br />

der auf dieser Grundlage vorzunehmenden Stufenfestsetzung. Satz 2 legt fest, dass die Stufenfestsetzung<br />

mit Wirkung zum Ersten eines Monats erfolgt, in dem die Ernennung wirksam<br />

wird und bestimmt, dass die Festsetzung den Betroffenen mitzuteilen ist. Satz 3 bestimmt die<br />

entsprechende Anwendung bei einer Versetzung, einer Übernahme oder einem Übertritt im<br />

Zuge der Umbildung von Körperschaften aus dem Dienst eines anderen Dienstherrn. Da in<br />

diesen Fällen keine neue Ernennung erfolgt, sondern das Beamtenverhältnis mit dem neuen<br />

Dienstherrn fortgesetzt wird, würde dieser Personenkreis ohne die Regelung des Satzes 3<br />

nicht vom unmittelbaren Wortlaut erfasst sein. Nach Satz 3 sind auch im Falle einer statusrechtlichen<br />

Änderung, etwa bei einem Wechsel von einem Amt der Besoldungsordnung W<br />

oder R in ein Amt der Besoldungsordnung A, die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.<br />

Zu Absatz 3<br />

Bei anforderungsgerechter Aufgabenerfüllung steigt das Grundgehalt innerhalb der regelmäßigen<br />

Erfahrungszeiten. Diese betragen zwei Jahre in Stufe 1, jeweils drei Jahre in Stufe 2,<br />

Stufe 3 und Stufe 4 und jeweils vier Jahre in Stufe 5, Stufe 6 und Stufe 7 (Satz 1). Um den<br />

Besonderheiten soldatischer Karriereverläufe Rechnung zu tragen, beträgt die Erfahrungszeit<br />

in der Stufe 2 bei Soldaten abweichend zu Satz 1 zwei Jahre und drei Monate (Satz 2).<br />

Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg in den Stufen um diese Zeiten,<br />

soweit nicht in § 28 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist; die Zeiten sind auf volle Monate<br />

abzurunden (Satz 3).<br />

Die zeitliche Stufung der Erfahrungszeiten mit anfangs kürzeren und später längeren Intervallen<br />

bildet den zu Beginn der beruflichen Tätigkeit in der Regel größeren Erfahrungszuwachs<br />

pauschalierend ab.<br />

Die Orientierung der Grundgehaltstabelle der Bundesbesoldungsordnung A an Erfahrungszeiten<br />

berücksichtigt die EU-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur<br />

Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung<br />

und Beruf. Die Richtlinie ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz<br />

(AGG) vom 14. August 2006 in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. In seinem Urteil

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