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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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9 Drucksache 720/07<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich<br />

etwas anderes bestimmt ist.<br />

§ 2<br />

Dienstherrnfähigkeit<br />

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie sonstige bundesunmittelbare<br />

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses<br />

Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach<br />

durch Gesetz oder Rechtsverordnung verliehen wird.<br />

§ 3<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines<br />

Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.<br />

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen<br />

über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen<br />

und Beamten zuständig ist.<br />

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.<br />

(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau<br />

der Verwaltung.<br />

Abschnitt 2<br />

Beamtenverhältnis<br />

§ 4<br />

Beamtenverhältnis<br />

Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen<br />

Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).<br />

§ 5<br />

Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses<br />

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung<br />

1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder<br />

2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich<br />

Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis<br />

stehen.

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