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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Nummer 58 (§§ 108)<br />

307 Drucksache 720/07<br />

Die neu in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügte Regelung ist bedingt durch die Aufhebung<br />

des Artikel 74a des Grundgesetzes, durch die der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz<br />

für die Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten sowie der Richter<br />

der Länder verliert. Aufgrund der Übergangsregelung in Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes<br />

gilt das durch den Bund erlassene Beamtenversorgungsgesetz zwar fort, kann<br />

aber in Bezug auf die Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten sowie der Richter der<br />

Länder nur durch neues Landesrecht und nicht mehr durch neues Bundesrecht geändert<br />

werden. Dem trägt die neu eingefügte Regelung dadurch Rechnung, dass für die Beamten<br />

der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines<br />

Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />

und für die Richter der Länder als Grundlage für Rechtsfortschreibungen die bis zum<br />

31. August 2006 geltende Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes festgeschrieben wird.<br />

Auf dieser Grundlage können die Länder das Beamtenversorgungsrecht jeweils für ihren<br />

Bereich nach Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes durch Landesrecht fort entwickeln.

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