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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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265 Drucksache 720/07<br />

Zu Absatz 4<br />

Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 52 Abs. 2. Diese Sonderregel für Fälle personenbezogener<br />

Einstufung weicht von dem Grundprinzip ab, dass die Höhe der Auslandsdienstbezüge<br />

an das Inlandsgrundgehalt anknüpft. Die Ausnahme dient dazu, die funktionsgerechte<br />

Besoldung der Tätigkeit im Ausland auch bei einer für die Erfüllung der Funktion an sich<br />

nicht erforderlichen persönlichen Einstufung des Bediensteten zu gewährleisten.<br />

Zu § 53 (Auslandszuschlag)<br />

Der Gegenstand dieser Vorschrift, der Auslandszuschlag, bildet den Kern der Neuregelung<br />

der Auslandsbesoldung. Er war bisher in § 55 geregelt. Der Auslandszuschlag wurde entsprechend<br />

der Forderung des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages<br />

grundsätzlich überarbeitet und neu gefasst. Dies schlägt sich außer in den §§ 52 ff. auch<br />

in den Tabellen in Anlage VI nieder, die neu strukturiert und in der Anzahl von neun auf zwei<br />

reduziert wurden.<br />

Zu Absatz 1<br />

Der Auslandszuschlag ist auch weiterhin Kernstück der Auslandsdienstbezüge. Die Vorschrift<br />

regelt den Zahlungszweck des Auslandszuschlags, legt seine Aufteilung in einen materiellen<br />

Anteil und einen immateriellen Anteil fest und benennt die Grundlagen der Berechnung.<br />

Die gesetzliche Regelung enthält insoweit zwei Neuerungen: War bisher die Besoldungsgruppe<br />

des Bediensteten Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Auslandszuschlags, ist<br />

jetzt die Höhe des Grundgehalts maßgeblich. Dies verschafft dem Gedanken Geltung, dass<br />

das tatsächlich zur Verfügung stehende Budget die Ausgaben im Ausland stärker beeinflusst<br />

als das verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne. Dementsprechend entfällt auch die Zuweisung<br />

des gleichen Auslandszuschlags für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 8. Die Abstufung<br />

des Grundgehalts nach Erfahrungsstufen kann künftig auch ohne Beförderung zu einem<br />

unterschiedlichen Auslandszuschlag führen.<br />

Neu sind auch Ermittlung und Festsetzung der immateriellen Belastungen. Sie erfolgen unter<br />

zwei Aspekten: Zum einen gibt es die allgemeinen Belastungen durch den Dienst im Ausland<br />

einschließlich der spezifischen Belastungen, die sich aus der Stellung und den Aufgaben als<br />

Bundesbeamter, Richter oder Soldat im Ausland ergeben. Dazu gehören insbesondere die<br />

Aufgabe des sozio-kulturellen Umfelds in Deutschland, die physischen und psychischen Belastungen<br />

des Auslandsdienstes und der Wegfall des öffentlichen Leistungsangebots für die<br />

Bürger im Inland. Sie werden künftig durch einen nach einheitlichem Maßstab im immateriellen<br />

Teil des Auslandszuschlags zu berücksichtigenden Grundbetrag abgegolten.<br />

Daneben treten die dienstortspezifischen immateriellen Belastungen z. B. auf Grund von<br />

Instabilität, Kriminalität, Versorgungsengpässen, Gesundheitsrisiken etc. Für sie gibt es<br />

kommerzielle Bewertungssysteme, auf die in Zukunft zurückgegriffen wird. Dadurch kann<br />

diese Bewertung weltweit einheitlich nach gleichen Maßstäben, nachvollziehbar und objektiviert<br />

erfolgen, gleichzeitig können Veränderungen mit geringem Aufwand zeitnah erkannt<br />

und durch regelmäßige Anpassung der Zuteilung der Dienstorte zu den Zonenstufen berücksichtigt<br />

werden.<br />

Neu ermittelt wurden auch die materiellen Mehraufwände an den ausländischen Dienstorten.<br />

Grundlage waren teils detaillierte Abfragen, teils die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe<br />

(EVS), eine in fünfjährigem Rhythmus erscheinende Erhebung des Statistischen Bundesamtes.<br />

Die Ermittlung erfolgte konkret für 37 Leitorte, die übrigen Dienstorte wurden jeweils einem<br />

passenden Leitort zugeordnet. Daraus ergab sich der materielle Mehraufwand an allen<br />

Dienstorten für eine Eckperson, der mit statistischen Methoden auf die anderen Beschäftigten<br />

erstreckt wurde.

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