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pdf-Version - Klaus Kunze

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allem Fleiß sucht der Liberale ein Gleichgewicht zu erreichen. "Nur für eine<br />

Macht hat die liberale Schule das dieser entsprechende Gegengewicht nicht<br />

gesucht: für die Macht der Korruption." 379<br />

PANTA RHEI<br />

Fehlt äußerer Zwang, hat jedes Volk die Staatsform, die es verdient. Gegen<br />

den entschiedenen und anhaltenden Widerstand einer großen Mehrheit hat sich<br />

noch kein System auf Dauer halten können. Die Situationsbezogenheit und Veränderungsbedürftigkeit<br />

der Staatsform wird namentlich an Beispielen aus der<br />

Antike deutlich, z.B. an den beiden sich in ihrer Macht ausbalancierenden Konsuln<br />

380 der römischen Republik, 381 die in Notzeiten einem ernannten Diktator<br />

auf Zeit wichen, 382 oder am Heerkönigtum der Germanen: Nur solange kriegerische<br />

Verwicklungen es erforderten, wählte die Landsgemeinde einen Herzog<br />

als militärischen Leiter, 383 dessen Amt im Frieden wieder endete. Die<br />

germanische Urverfassung ließ für eine Herrschergewalt einzelner keinen<br />

Spielraum. Das Staatsoberhaupt war die Landsgemeinde. Schilderhebung und<br />

vorhergetragene Heerfahne symbolisierten den kriegerischen Charakter des<br />

Amts. 384 Das Herzogtum bedeutete, verfassungspolitisch gesehen, den Ausnahmezustand.<br />

385 Es läßt sich allgemein der Satz aufstellen, daß ein Gemeinwesen<br />

umso straffer organisiert sein muß, je existenzieller eine innere oder äußere<br />

Bedrohung ist. Die Einbuße an individueller Freiheit wird nur hingenommen,<br />

solange die Gemeinschaft stark sein muß, um Leben und Freiheit aller<br />

einzelnen zu schützen. So ist Staatlichkeit stets zweckbezogen, und Zweck kann<br />

379 Donoso Cortés, Essay, S.117.<br />

380 Jeder Konsul hatte gegen den anderen das Ius intercedendi, konnte also ohne Begründung die<br />

Amtshandlung des anderen verhindern, vgl. Posener, Einführung in die Rechtswissenschaft und<br />

Rechtsgeschichte, S.109.<br />

381 Ähnlich in Deutschland reichsstädtische Zunftverfassungen wie die der freien Reichsstadt<br />

Köln von 1396 mit zwei Bürgermeistern (vgl. Stelzmann, Geschichte der Stadt Köln, S.134;<br />

allgemein: Mitteis/Lieberich, Deutsche Rechtsgeschichte, Kap. 36 II. 3).<br />

382 Posener, Einführung S.108 f.<br />

383 Posener, Einführung, S.178;<br />

384 Amira, Grundriß, § 45, S.149 f.<br />

385 Mitteis-Lieberich, Kap.8 II., S.27.

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