pdf-Version - Klaus Kunze
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Das Demokratieprinzip<br />
Aus Art.20 I GG leitet das BVerfG das Demokratieprinzip her: Der politische<br />
Willensbildungsprozeß muß sich vom Volk hin zu den Staatsorganen<br />
vollziehen und nicht umgekehrt. Den Staatsorganen ist grundsätzlich jede Einflußnahme<br />
auf den Prozeß des Volkswillens verwehrt. 221 Die Großparteien<br />
mißbrauchen dagegen ständig die staatlichen Finanzen und Ressourcen, beeinflussen<br />
dadurch den Volkswillen von oben nach unten und verstoßen damit gegen<br />
das Demokratieprinzip. Diesen Mißbrauch ermöglichen sie sich "legal"<br />
durch auf ihre Bedürfnisse zurechtgeschneiderte Gesetze wie die Rundfunkgesetze<br />
und das Parteiengesetz.<br />
Staatliche Parteienfinanzierung hatte das Bundesverfassungsgericht bis zum<br />
Erlaß des Urteils vom 9.4.1992 222 für unzulässig erklärt, weil sie den Parteien<br />
mit Staatsmitteln die Macht zur Beeinflussung des Volkswillens gibt. Nur als<br />
Ausnahme hatte es eine reine Wahlkampfkostenerstattung aus Steuergeldern erlaubt,<br />
denn im Wahlkampf um die Staatsorgane nähmen die Parteien eine<br />
staatliche Aufgabe wahr. 223 Die Erstattung von Kosten absurd aufwendiger<br />
Wahlkämpfe 224 im Waschmittelreklame-Stil hat aber mit den notwendigen Kosten<br />
eines angemessenen Wahlkampfs nichts mehr zu tun. Tatsächlich besteht<br />
seit Jahren faktisch der durch das Urteil des BVerfG vom 9.4.1992 sanktionierte<br />
Zustand der überwiegenden staatlichen Dauerfinanzierung professioneller<br />
Parteiapparate durch den Staat. 225 Diese ermöglicht den Staatsparteien im<br />
Zeitalter der Medien- und Stimmungsdemokratie eine umfassende und beständige<br />
Meinungskontrolle und -lenkung der Wahlbevölkerung. Die Parteien<br />
sind Dauerkunden bei demoskopischen Instituten, professionellen Werbebüros<br />
und Hochglanz-Druc??kereien.<br />
Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht sogar die direkte Finanzierung<br />
der Parteien auf Staatskosten für zulässig erklärt. 226 Der Bundestag hatte daraufhin<br />
nichts Eiligeres zu tun, als sich 1993 ein renoviertes Parteiengesetz<br />
zuzulegen. "Erst mal einsacken" betitelte der SPIEGEL süffisant den jüngsten<br />
221 BVerfG E 20, 56 (99) = NJW 1966,1499 (1503).<br />
222 BVerfG U.v. 9.4.92, NJW 1992, S.2545 ff.<br />
223 BVerfG E 20, 56 (102, 113).<br />
224 Ellwein-Hesse, S.195.<br />
225 Vierhaus S.468 f., 469 mit weiteren Nachweisen.<br />
226 BVerfG Urteil vom 9.4.1992, NJW 1992,2545 ff.<br />
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