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pdf-Version - Klaus Kunze

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186<br />

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ohne Grundlage eines parlamentarisch beschlossenen Gesetzes untersagt und<br />

darüber hinaus noch die parlamentarische Abhängigkeit der Regierung "in<br />

exzessiver Form eingeführt." 584 Hier gilt es den Hebel anzusetzen. Die fossilen<br />

Überbleibsel aus der Epoche des Parlamentskampfes gegen die Krone müssen<br />

beseitigt und eine demokratisch gewählte Vertretung des Gemeinwohls eingesetzt<br />

werden: Der Bundespräsident als Vertreter des ganzen Volkes. In seiner<br />

Hand liegt allein die Verantwortung für Kanzler und Regierung.<br />

Nichts, aber auch gar nichts würde gegen diese Forderung die polemischen Behauptung<br />

rechtfertigen, dieser werde ein starker Mann sein oder wie die alten<br />

Sprüche aus der radikalliberalen Mottenkiste noch lauten. Die Prinzipien und<br />

Wesensmerkmale der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wären miteinander<br />

teilweise unvereinbar, wenn man den Ehrgeiz hätte, jedes dieser Gestaltungsprinzipien<br />

uneingeschränkt verwirklichen zu wollen. Dann würde es<br />

andere verdrängen. Jede Verfassungsordnung muß sich um ein Austarieren und<br />

aufeinander Einwirken teils gegenläufiger Wünsche bemühen. Die stärkere<br />

Betonung des einen Merkmals bewirkt unter Umständen eine zwangsläufige<br />

Gewichtsverringerung eines anderen. So hat die Einsetzung des Kanzlers durch<br />

den Präsidenten ein stark gewaltenteilendes Gewicht; ja eigentlich entspricht<br />

nur ein solches Präsidialsystem einigermaßen dem Bild einer gewaltenteilenden<br />

Demokratie, in dem das Parlament die vom Präsidenten berufene Regierung<br />

weder von Rechts wegen zu bestätigen noch zu stürzen befugt ist. 585<br />

Wenn der Kanzler von der parlamentarischen Kontrolle befreit und nur noch<br />

dem Gemeinwohl verpflichtet, also vom Vertrauen des Bundespräsidenten abhängig<br />

ist, erfordert dies eine andere Art von Kontrolle der regierenden Gewalt.<br />

Formal liegt eine demokratische Verantwortlichkeit der Regierung schon in der<br />

Abhängigkeit des Kanzlers vom volksgewählten Bundespräsidenten. Inhaltlich<br />

stößt die Regierung an ihre Grenzen und wird auf Kompromisse und ein grundsätzliches<br />

Vertrauen des Bundestags faktisch angewiesen sein, weil dieser das<br />

Haushaltsrecht besitzt. Ohne Geld läßt sich nicht regieren. Darüber hinaus sind<br />

für Fälle extremen Machtmißbrauchs des Bundespräsidenten oder seines Kanzlers<br />

eine permanente Eingriffsmöglichkeit des Volks und eine besondere<br />

rechtliche Unterworfenheit unter verfassungsgerichtliche Kontrolle zu erwägen.<br />

Das Parlament muß als Verfassungsorgan wenigstens das Recht haben, wegen<br />

eines angeblichen Verfassungsverstoßes der Exekutive das Verfassungsgericht<br />

584 Herzog, in: M-D-H, Art.20 GG, V., A. Rdn.28.<br />

585 Roman Herzog, a.a.O.

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