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pdf-Version - Klaus Kunze

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185<br />

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rän ein Schnippchen, ohne daß dieses es bemerkte: Sie machten sich die Regierung<br />

botmäßig und begründeten, nicht dem Verfassungsbuchstaben, aber der<br />

Sache nach, eine Art eigener Souveränität, nämlich die der Gesellschaft über<br />

den Staat. Der Schlag vom 28.10.1918 war formal noch gegen den Kaiser als<br />

alten Souverän geführt worden und durfte seine Legitimität auf die Souveränität<br />

des Volkes stützen. Dieses aber handelte ihm Rahmen des neu installierten<br />

Parlamentarismus nicht selbst, sondern durch das Parlament. Während die<br />

Parteienvertreter das Volk nur nominell als souveränen Herrscher einsetzten,<br />

wußten sie sich im tatsächlichen Besitz der maßgeblichen Gewalten, der entscheidenden<br />

Hebel der Macht: der Gesetzgebung und dem Zugriff auf das Amt<br />

des Reichskanzlers. Dieser wurde zwar formell vom Reichspräsidenten ernannt,<br />

bedurfte aber des Vertrauens des Reichstags.<br />

Diese Machtergreifung wirkte über die Augenblickslage weit hinaus und<br />

trug nicht nur zur schließlichen Abdankung des faktisch schon entmachteten<br />

Kaisers bei; die Weimarer Parteien gaben die Macht auch danach nicht wieder<br />

her. Daß das Volk nach der Weimarer Verfassung mit dem Reichspräsidenten<br />

noch einen direkt gewählten Vertreter und damit einen Verfechter des Gemeinwohls<br />

hatte, half ihm nicht. Paul von Hindenburg nahm als Reichspräsident die<br />

ihm obliegende Neutralität über die Parteien ausgesprochen ernst. Die wirkliche<br />

Macht lag aber nicht in seinen Händen. "Die parlamentarische Verantwortlichkeit<br />

der Reichsregierung, die jederzeit durch ein Mißtrauensvotum<br />

von der Mehrheit des Reichstags abberufen werden konnte (Art.54 WRVerf),<br />

machte praktisch die gesamte Regierungstätigkeit zum Gegenstand<br />

parlamentarischer Kognition." 582 Diesen Zustand hat das Grundgesetz noch<br />

verschärft, indem es dem Bundespräsidenten gegenüber dem Parlament die<br />

Rechte vorenthält, die der Weimarer Reichspräsident noch gehabt hatte. 583<br />

Zu konstitutionell-monarchischen Zeiten rechtfertigte sich die Idee der<br />

parlamentarischen Regierungsform als systemüberwindendes Kampfinstrument<br />

gegen die Idee der monarchischen Souveränität: Dem Monarchen sollte die<br />

Verantwortlichkeit für die Regierungsgewalt entwunden werden, weil er keine<br />

demokratische Legitimation besaß. Nach 1918 wurde die Idee der parlamentarischen<br />

Regierungsform mit den Worten Roman Herzogs "in die demokratische<br />

Epoche herübergeschleppt", die Exekutive "demokratisiert", ihr jede Tätigkeit<br />

582 Forsthoff, Verfassungsgeschichte der Neuzeit, S.172.<br />

583 Zum Zustandekommen des Grundgesetz mit seiner noch weitergehenden Auflösung des<br />

Staates gegenüber der Gesellschaft vgl. Maschke, Criticón 1985,153 (154): "Wie jedes Geschenk<br />

eines Siegers, so diente auch dieses der Schwächung des Besiegten."

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