pdf-Version - Klaus Kunze
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Es sind also der Parlamentsabsolutismus sowie die "blinden Flec??ke" der<br />
Verfassung gegen die nicht vorgesehene Macht des Parteienstaates mittels Verfassungsergänzungen<br />
zu beseitigen, und es darf gehofft werden, daß die Machtträger<br />
des bisherigen Systems mit den sie stabilisierenden Regelmechanismen<br />
mittelfristig werden weichen müssen. Ihre "Stabilität heißt doch mittlerweile<br />
nichts anderes mehr als Festgezurrtheit. Dieser Parteienstaat muß aufgebrochen<br />
werden." 552<br />
DAS SUBJEKT DER VERÄNDERUNG<br />
Vier Akteure eines Systemwechsels sind denkmöglich: Das System könnte<br />
von den nach dem Grundgesetz vorgesehenen verfassungsmäßigen Gremien geändert<br />
werden, soweit die Ewigkeitsklauseln der Art. 79, und 20 GG es zulassen.<br />
Zweitens könnte das Volk von seiner verfassunggebenden Gewalt Gebrauch<br />
machen und sich in freier, demokratischer Selbstbestimmung gemäß<br />
Art.146 GG eine neue Verfassung geben. Drittens könnte eine gesellschaftliche<br />
oder staatliche Machtgruppe putschen und eine andere Verfassung erlassen.<br />
Viertens könnte eine bisher an der gesellschaftlichen und staatlichen Macht<br />
nicht beteiligte Gruppe eine Revolution machen und ein anderes System installieren.<br />
Letztlich könnten mehrere dieser vier möglichen Akteure gemeinsam<br />
eine schleichende Systemänderung bewirken.<br />
Die Bonner "politische Klasse"<br />
Einen bewußten und freiwilligen Systemwechsel dürfen wir von keinem der<br />
gegenwärtigen Machtträger erwarten. Niemand wird sich selbst entmachten.<br />
Die für Verfassungsänderungen zuständigen Staatsorgane wie Bundestag und<br />
Bundesrat sind von Vertretern der Partei- und Sonderinteressen vereinnahmt,<br />
die jeden Änderungsvorschlag sofort als für ihren Machterhalt feindlichen Akt<br />
durchschauen werden. Da sie überdies die medienöffentliche Meinung gut im<br />
552 W. Hennis, zit. nach Kleine-Brockhoff/Kurbjuweit, DIE ZEIT 21.1.1994, S.9.