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pdf-Version - Klaus Kunze

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nelle Gewaltenteilung, die sich in Unvereinbarkeiten konkretisiert. 165 Suche<br />

man nach Rechtfertigungsgründen für die Vereinbarkeit von Regierungsamt<br />

und Abgeordnetenmandat, so finde man nur mehr oder minder pauschale<br />

Hinweise auf "die parlamentarische Tradition" oder auf 'das parlamentarische<br />

Regierungssystem'. Mit solchen Allgemeinplätzen lasse die Zwittergestalt eines<br />

Abgeordnetenministers oder Ministerabgeordneten sich aber nicht halten.<br />

Die Rechtfertigungsversuche aus Kreisen der Nutznießer der Parteienstaatlichkeit<br />

laufen auf zwei Hauptargumente gegen den Befund hinaus, nach dem<br />

es Gewaltenteilung im eigentlichen Sinn in Deutschland heute nicht gibt: Zum<br />

einen werde die geballte Macht des relativen Absolutismus, der durch die<br />

unumschränkte Herrschaft der Parlamentsmajorität (auf Dauer einer Legislaturperiode)<br />

geschaffen wird, dadurch gemildert, daß es zwei Parteien gebe, die<br />

sich in der Herrschaft regelmäßig ablösten. Zum anderen gewährleiste der Föderalismus<br />

eine gänzlich neue Art vertikaler Gewaltenteilung. Das Argument<br />

mit den einander ablösenden Parteien mag vielleicht im England vergangener<br />

Jahrhunderte funktioniert haben. Die heutigen Großparteien aber durchdringen<br />

alle Lebensbereiche und wollen gemeinsam jede Alternative vom Zugang zu<br />

Macht und Pfründen ausschließen. Ein Wettbewerb mit gewaltenteilender Nebenwirkung<br />

fällt daher aus. 166 Ihre politischen Positionen ähneln einander zum<br />

Verwechseln. Überdies hat seit Bestehen der Bundesrepublik noch nicht ein<br />

einziges Mal das Volk in einer Bundestagswahl einen Regierungswechsel<br />

erreicht, weil ungeachtet der Stärke der beiden Großparteien stets die FDP als<br />

Mehrheitsbeschaffer den Ausschlag für die eine oder die andere Koalitionsregierung<br />

gab. Das Argument der Machtminderung durch zwei ausbalancierte<br />

Parteien zieht also nicht. Auch das Argument, der Föderalismus schaffe eine<br />

Machtaufgliederung neuer Art, ersetzt nicht die Notwendigkeit der klassischen<br />

Gewaltenteilung. Die Übermacht der Großstrukturen politischer Massenparteien<br />

bricht sich keineswegs an Ländergrenzen.<br />

Das entscheidende Versagen des Grundgesetzes liegt darin, daß es eine reine<br />

Parteienparlaments-Herrschaft zuläßt und seinen Parlamentsparteien den unumschränkten<br />

Zugriff auf alle Gewalten ermöglicht, weil es ihn nicht verbietet. So<br />

entstand das Gegenteil von einer Gewaltenteilung: eine Gewaltenverfilzung 167<br />

nämlich. Die Gewaltenteilung ist hier und heute kein echtes politisches<br />

165 v. Münch beruft sich hier auf: Herzog, in: Maunz1Dürig, Art. 20 V Rdn. 16; vgl. aber auch<br />

ders., Art. 20 V Rdnr. 46.<br />

166 Arnim, FAZ 27.11.1993.<br />

167 Roman Herzog, in M-D-H, Art.20 GG, V. Rdn.29.

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