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pdf-Version - Klaus Kunze

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te. 298 Für die wehrhafte Demokratie des Bonner Grundgesetzes und militante<br />

Demokraten 299 gibt es hingegen, Carl Schmitt folgend, 300 selbstverständlich<br />

nur einen auf einer einheitlichen Wertordnung beruhenden Rechts- und Gesetzesbegriff.<br />

Das liberale Bürgertum hat aus der Geschichte gelernt. Obwohl es<br />

ohnehin den ganzen Staat erobert hat, hat es dessen Gewalten vorsichtshalber<br />

noch einmal aufgeteilt. Weiter sicherheitshalber hat es sich von den Staatsfunktionen<br />

die Gesetzgebung als Domäne reserviert. Durch die Grundsätze des<br />

Vorranges und des Vorbehaltes der parlamentarisch beschlossenen Gesetze hat<br />

es sichergestellt, daß die anderen Gewalten nicht außerhalb seiner Gesetze<br />

handeln dürfen. So ist alles Recht "bürgerliches Recht," sind die Gerichte bürgerliche,<br />

mit anderen Worten: liberale, Gerichte. Es wird so eine Rechtsprechung<br />

gewährleistet, die auf die liberalen Grundwerte als oberste Werte ausgerichtet<br />

ist. Der Vorrang und der Vorbehalt des parlamentarischen Gesetzes sichern<br />

so einen liberalen Gesetzesbegriff, eine liberale Handhabung der<br />

Exekutive und eine liberale Rechtsprechung.<br />

Zur Verteidigung dieser Maßregeln muß betont werden, daß kein System auf<br />

Dauer bestehen kann, das in seinen Staatsorganen etwa voneinander abweichende<br />

ideologische Auffassungen zuließe. Die Einheitlichkeit der staatlichen<br />

Verfassung und ihrer Wertordnung gilt nicht nur nach richtiger Ansicht des<br />

Bundesverfassungsgerichts 301 hier und heute, sondern in jedem stabilen<br />

System. "Jeder Staat nimmt für sich ein Selbsterhaltungsrecht zur Verteidigung<br />

des etablierten Macht- und Verteilungssystems in Anspruch. Auch wenn sich<br />

Unterschiede in der Art und Weise feststellen lassen, wie dieses Selbsterhaltungsrecht<br />

verwirklicht wird, so geht es doch stets darum, politische<br />

Systemgegner auszuschalten oder wenigstens zu schwächen. Werden gerichtsförmige<br />

Verfahren dazu in Dienst genommen, dann spricht man von<br />

politischer Justiz." 302<br />

298 Dagegen vor der Machtergreifung entschieden Carl Schmitt, Legalität und Legitimität, S.61;<br />

ders. danach über die inneren Widersprüche des Weimarer Systems, das sich in dieser neutralen<br />

Legalität selbst zerstörte und seinen eigenen Feinden auslieferte, resignativ-doppelbödig in: Der<br />

Führer schützt das Recht, Deutsche Juristen-Zeitung 1934,947.<br />

299 Das Grundgesetz bekennt sich zur "militanten Demokratie": Roman Herzog, M-D-H, Art.5<br />

GG Abs.I, II, Rdn.111.<br />

300 Schmitt gilt als "Erfinder" der "Ewigkeitsklausel" des Art.79 Abs.III GG; vgl. Legalität und<br />

Legitimität, S.55 ff. (61): Eine Verfassung könne niemals "legal" die Möglichkeit ihrer eigenen<br />

Abschaffung ermöglichen.<br />

301 Vgl.Otto Kimminich, S.62 (74).<br />

302 Axel Görlitz, Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1994,159.

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