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pdf-Version - Klaus Kunze

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Coup der Bonner Parteischatzmeister. Von selbst hatten die Bundestagsparteien<br />

noch nie besondere Eile an den Tag gelegt, den Umfang ihrer Finanzierung aus<br />

Steuergeldern gesetzlich zu begrenzen. Erst eine Folge von Verfassungsgerichtsurteilen<br />

227 hatte erzwungen, daß die von den Abgeordneten zugunsten<br />

ihrer Parteien in den Haushalt aufgenommenen Haushaltsmittel überhaupt gesetzlich<br />

geregelt werden mußten. Seitdem handelten die Parteien nach der Devise:<br />

"Wir nehmen, was wir kriegen!" So gibt auch die amtliche Begründung<br />

der Gesetzesvorlage vom 28.9.93 treuherzig zu, die vom BVerfG nunmehr gesetzte<br />

"absolute Obergrenze" der "vorgesehenen staatlichen Zuschüsse" werde<br />

"ausgeschöpft". Man läßt nichts anbrennen in Bonn.<br />

Der gesetzgeberische Spielraum des Parlaments hatte sich indessen auf das<br />

Suchen von Schlupflöchern beschränkt: Einen Großteil der Neuregelungen<br />

mußte die Gesetzesvorlage wörtlich oder der Sache nach vom Verfassungsgerichtsurteil<br />

vom 9. April 1992 abschreiben. Das Risiko, von dem vom Gericht<br />

Vorgeschriebenen abzuweichen und wieder aufgehoben zu werden, erschien<br />

den Parteien zu groß. Immerhin sieht das Grundgesetz überhaupt keine Staatsfinanzierung<br />

von Parteien vor und gibt daher keine Vorgaben. So fühlten sich die<br />

Karlsruher Richter bemüßigt, das Schweigen der Verfassung als Regelungslücke<br />

aufzufassen und sich wieder einmal als "richterliche Ersatzgesetzgeber"<br />

in Sachen ihrer Entsendeparteien aufzuspielen.<br />

Für die Fraktionen und Parteistiftungen rieseln die Dukaten jetzt nicht nur<br />

munter weiter aus dem Steuersack - der Pegel steigt! Noch sind die Parteien<br />

durch nichts gehindert, weitere Millionenbeträge ohne förmliches Gesetz einzustreichen<br />

und die vom BVerfG gesetzte "absolute Obergrenze" zu umgehen. Sie<br />

verstecken nämlich Personalkosten wie die Gehälter von Abgeordnetenmitarbeitern<br />

pauschal in Haushaltsplänen und -gesetzen. 228 Da sie sich in eigener<br />

Sache meist einig sind und der Verwendungszweck in Haushaltstiteln für<br />

Außenstehende nicht leicht erkennbar ist, geschieht das diskret und ohne öffentliches<br />

Aufsehen - schließlich ist ein Mitarbeiter kein Dienstwagen.<br />

Während die direkten Fraktionszuschüsse der Bonner Parlamentarier mit<br />

98,917 Mio.DM für 1994 unverändert blieben und bei der Parteienfinanzierung<br />

formell nicht mitzählen - oder sind Fraktionen etwa Parteien? - dürfen auch die<br />

einzelnen Abgeordneten künftig legal Werbebroschüren auf Kosten der Staatskasse<br />

herausgeben. Gleichzeitig mit der Neuregelung des Parteiengesetzes und<br />

dem formalen Einfrieren ihrer Staatsfinanzierung änderten die Parteien nämlich<br />

227 Vgl. i.e. die historische Entwicklung bei Arnim, Die Partei..., S.54 ff.<br />

228 Vgl. dazu ausführlich Stolz, ZRP 1992,372.

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