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pdf-Version - Klaus Kunze

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Bohlander und Latour fordern das speziell für Richter 608 und verweisen auf<br />

Art.395 Satz 1 der spanischen Ley Orgánica del Poder Judical: "Art.395. (1)<br />

Richter dürfen weder einer politischen Partei noch einer Gwerkschaft<br />

angehören, noch in deren Diensten stehen..." und resümieren: "Im Sinne von<br />

Art.33 II und III 2 GG wäre eine solche Regelung sicher zu begrüßen, obwohl<br />

natürlich ein Spannungsverhältnis zur politischen Meinungs- und Vereinigungsfreiheit<br />

bestünde, das genauerer Abwägung bedürfte." Auch nach Hans<br />

Herbert von Arnim sollte "das Übel einfach an der Wurzel gepackt" und von<br />

Verfassungs wegen die "Wählbarkeit von Beamten und Richtern ins Parlament<br />

untersagt" werden. 609<br />

Schwierig abzugrenzen ist der staatliche Bereich, in dem parteiorientierte<br />

Amtsinhaber nicht geduldet werden dürfen, vom Bereich öffentlicher Dienstleistungen.<br />

Während noch unmittelbar einsichtig ist, warum ein Polizeibeamter,<br />

Lehrer oder Richter nur der Allgemeinheit verpflichtet und darum nicht parteigebunden<br />

sein darf, bildet etwa der Gemeindeangestellte im Sozial- oder Bauamt<br />

einen Grenzfall, während gegen eine Parteimitgliedschaft eines Müllwerkers<br />

oder eines städtischen Bademeisters nichts einzuwenden sein dürfte. Die<br />

Problemlage ist dieselbe wie in der allgemeinen Debatte um das Staatshandeln<br />

durch Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes: Der Trend der Zeit<br />

geht vom öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis der Beamten weg.<br />

Gerade wenn man an die Beamteneigenschaft, wie hier vorgeschlagen, die Forderung<br />

nach einem Parteibuchverzicht knüpft, muß der staatlich-hoheitliche<br />

Bereich der Eingriffsverwaltung säuberlich vom Bereich bloßer Leistungsverwaltung<br />

getrennt werden, der kein so hohes Maß an Neutralität erfordert.<br />

Während in diesem nur die Daseinsfürsorge gewährleistet wird, tritt der Staat in<br />

jenem dem Bürger mit der Ermächtigung gegenüber, ein Handeln zu verbieten<br />

oder zu befehlen, so z.B. im Polizei- und Ordnungsrecht.<br />

Vor allem im Bereich der Leistungsverwaltung für den Bürger bedient der<br />

Staat sich zunehmend normaler Arbeitnehmer. Gerade die Führungsetagen dieses<br />

mittelbar staatlichen Sektors, also z.B. die Aufsichtsräte und Vorstände<br />

kommunaler Eigenbetriebe, sind aber als Pfründenobjekte besonders dem Zugriff<br />

der Parteien ausgesetzt. Hier handelt der Staat nicht hoheitlich, sondern<br />

tritt in bürgerlich-rechtlichen Formen wie ein privater Unternehmer zur Gewin-<br />

608 Michael Bohlander und Christian Latour, Zum Einfluß der politischen Parteien auf die Ernennungen<br />

zum Bundesgerichtshof, ZRP 1997, 437.<br />

609 Hans Herbert von Arnim, Reformblockade der Politik? Vortrag vom 14.10.97 in der Mainzer<br />

Staatskanzlei, ZRP 1998, 138 (140).

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