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pdf-Version - Klaus Kunze

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Elemente auch finanziell an sich zu fesseln 428 und die Speerspitze des Widerstandes<br />

gegen ihre Macht personell und durch Geldzuwendungen ins<br />

Parteiensystem einzubinden und damit ruhigzustellen. 429 Dazu sind die Parteien<br />

auf den ungeschmälerten Zugriff auf den Staatshaushalt auf Gedeih und Verderb<br />

angewiesen. So wurden die GRÜNEN seit ihrem Einzug in Länderparlamente<br />

und Bundestag Jahr für Jahr ruhiger, und als sie 1989 anläßlich der<br />

Parteienfinanzierung zum Bundesverfassungsgericht klagten, wollten sie diese<br />

nicht etwa beseitigen. Sie forderten nur einen "gerechteren", also einen größeren,<br />

Happen für sich selbst. 430<br />

Der Zugriff auf den Staatshaushalt ist eine der Säulen der Parteienmacht,<br />

und das wissen ihre Vertreter so genau, daß sie einschneidende Änderungen auf<br />

keinen Fall zulassen werden. Würden sie anders handeln, wäre ihre Macht bald<br />

gebrochen, und ein Abschneiden der Parteien von den staatlichen Geldhähnen<br />

würde in einen Zusammenbruch des Parteienstaates in seiner jetzigen Form<br />

einmünden. Da die Parteien das wissen, werden sie es nie zulassen. So<br />

resigniert Vierhaus letztlich: "Da es sich bei der Krise des Parteienstaates um<br />

ein staatsrechtliches und politisches Problem handelt, reichen rechtliche<br />

Ansätze keinesfalls aus, zumal jedenfalls die Gesetzesänderungen de facto von<br />

der Zustimmung der Parteien abhängig sind." 431 Von Arnim empfiehlt als außerrechtlichen<br />

Ausweg den Druck der öffentlichen Meinung. Doch noch immer<br />

haben die Parteien schnell durch neue, versteckte Haushaltstitel wieder<br />

hereingeholt, was ihnen der eine oder andere aufgedeckte Skandal an<br />

Geldzuflüssen verschüttete.<br />

Auch ihre nach Parteiproporz handverlesenen Vertreter im Karlsruher<br />

BVerfG wissen, was sie den Parteien schuldig sind, die sie zu Verfassungsrichtern<br />

gemacht haben: Weil die Parteien in Art.21 GG als Mitwirker an der politischen<br />

Willensbildung des Volkes nebenbei erwähnt sind, hält das BVerfG 432<br />

ihre "herausgehobene Stellung im Wahlrecht" für nötig und ihre Funktion als<br />

"Wahlvorbereitungsorganisationen" für die demokratische Ordnung für unverzichtbar.<br />

Sie seien berufen, die Bürger freiwillig zu politischen Handlungseinheiten<br />

mit dem Ziele der Beteiligung an der Willensbildung zu den Staatsorganen<br />

organisatorisch zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Ein-<br />

428 Michels, Soziologie, S.118.<br />

429 Michels, Soziologie, S.190.<br />

430 BVerfG U.v.9.4.1992, NJW 1992, 2545.<br />

431 Vierhaus, ZRP 1991, 468 (475).<br />

432 BVerfG a.a.O. NJW 1992, 2545 f.

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