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pdf-Version - Klaus Kunze

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formes Maß reduziert werden, indem außer den direkten Zuwendungen (Wahlkampfkostenerstattung,<br />

Sockelbeträge, Chancenausgleich usw.) auch die indirekten<br />

Zahlungen in die Berechnung der Staatsquote einbezogen werden. Diese<br />

ist der staatliche Anteil an der Parteienfinanzierung und darf nach ständiger<br />

Rechtsprechung 426 nicht über dem Eigenfinanzierungsanteil liegen.<br />

Bereits heute wird aber das verfassungsrechtliche Verbot für die Parteien,<br />

sich überwiegend aus Staatsmitteln zu finanzieren, nur durch organisatorische<br />

Tricks eingehalten: Die Parteien haben nämlich einen großen Teil ihrer Organisation,<br />

beispielsweise ihre "Denkfabriken", in Form rechtlich selbständiger Parteistiftungen<br />

ausgegliedert, die staatlich finanziert werden, bei der Berechnung<br />

der Staatsquote aber formell nicht mitzählen. Das gilt auch für die Milliardensummen,<br />

die jährlich in Form von Diäten unzähliger Abgeordneten auf Bundes-<br />

, Landes- und Kommunalebene an Parteivertreter nebst Fraktionszuschüssen,<br />

Dienstwagen, wissenschaftlichen Mitarbeitern und anderen Extras gezahlt werden<br />

und deren rechnerische Einbeziehung in die Staatsquote Vierhaus zu Recht<br />

fordert.<br />

Mit jedem dieser Ausgabenposten ist aber ein menschliches Schicksal verbunden,<br />

nämlich die persönliche Versorgung eines Parlamentariers oder von<br />

ihm abhängigen Angestellten. Schon die angesichts der Haushaltslage von Bundeskanzler<br />

Kohl im April 1992 angekündigte Kürzung der Ministergehälter war<br />

nicht durchsetzbar, und eine freiwillige Selbstbeschränkung der Parteienmacht<br />

wird immer wieder an deren gegengerichtetem Eigeninteresse scheitern. So realistisch<br />

sieht das auch das BVerfG, wenn es ausführt, "ähnlich wie bei der Festlegung<br />

der Bezüge von Abgeordneten und sonstigen Inhabern politischer Ämter<br />

ermangelt das Gesetzgebungsverfahren" im Bereich der Parteienfinanzierung<br />

"regelmäßig des korrigierenden Elements gegenläufiger politischer Interessen."<br />

427 Kurz: Bei der Diätenerhöhung ist man sich ebenso einig wie beim Zugriff<br />

der Parteivertreter auf Haushaltsmittel.<br />

Vor allem aber darf der liberale Parteienstaat seinen Zugriff auf Ämter und<br />

Versorgungsposten um den Preis seines Machterhalts nicht aufgeben: Jede Partei<br />

ist bestrebt, ihrer Organisation eine möglichst breite Machtbasis zu geben.<br />

Die Parteiherrschaft ist eine Herrschaft weniger; wenn diese Wenigen aber zu<br />

wenige werden, gerät sie in Gefahr, von der Mehrheit nicht Privilegierter aus<br />

den Angeln gehoben zu werden. Sie muß daher bestrebt sein, möglichst viele<br />

426 BVerfG E 20, 56 (101); 73, 40 (87) u.a.m.<br />

427 BVerfG Urteil v.9.4.1992, NJW 1992, 2545; Arnim, Die Partei..., S.8.

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