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pdf-Version - Klaus Kunze

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Schwerer noch als der Mangel an Gemeinwohlorientierung in bezug auf das<br />

deutsche Volk und den deutschen Staat wiegt der Wille der Linken zu radikaler<br />

Gesellschaftsveränderung. Er führt zu einem entscheidenden Minus an Freiheit<br />

und Flexibilität. Der beabsichtigte Gesellschaftsumbau zugunsten der Unterlegenen<br />

und zulasten der Privilegierten läßt sich nur mit staatlichen Lenkungsmechanismen<br />

durchführen. Die Partei der Unterprivilegierten muß personell und<br />

strukturell in den Rock des Staates wie in eine Handpuppe schlüpfen und sich<br />

seiner bedienen. Die notwendige Trennung von Staat und Gesellschaft als Vorbedingung<br />

menschlicher Freiheit wird dadurch nicht erleichtert, sondern unmöglich<br />

gemacht. Die Benutzung des Staates durch das liberale Postenverteilungskartell<br />

wird ersetzt durch seinen Mißbrauch durch "sozialistische" Gesellschaftsumbauer.<br />

Während dort liberale Pöstchenhaie vor lauter Intrigieren um<br />

ihre Karriere und Pfründen nicht zum Nachdenken über das Gemeinwohl kommen<br />

und ein statisches System zirkulierender Machtcliquen gebildet haben,<br />

wollen sich hier eifrige Gesellschaftsingenieure als Anwälte von Minderheiteninteressen<br />

in den Sattel setzen. Auch sie werden nicht umhin können, ein<br />

geschlossenes System zu bilden und sich vor Machtkonkurrenz abzusichern,<br />

denn erfahrungsgemäß hat es die Mehrheit nicht gern, wenn die Herrschenden<br />

zulasten der Mehrheit eine Minderheit bevorzugen.<br />

Der Glaube an die Weisheit des Plebiszits<br />

Es ist das unbestrittene Verdienst der radikalen Linken, das Plebiszit als Instrument<br />

der Delegitimierung des Repräsentativsystems wiederentdeckt zu haben.<br />

Erfunden haben sie es nicht. Sie brauchten nur Carl Schmitt aufzuschlagen,<br />

der 1932 formuliert hatte: "Jede Konkurrenz von Gesetzgebern verschiedener<br />

Art und einander relativierenden Gesetzesbegriffen zerstört [...] den Gesetzgebungsstaat<br />

selbst." In diesem herrschen Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes;<br />

er ist letzter Hüter allen Rechts, letzter Garant der bestehenden Ordnung,<br />

letzte Quelle aller Legalität. Letzte Sicherheit und letzter Schutz gegen<br />

Unrecht sind der Gesetzgeber und das von ihm gehandhabte Verfahren der Gesetzgebung.<br />

Der Staat könne nur einen Gesetzesbegriff haben, nur einen Gesetzgeber,<br />

ansonsten werde er durch innere Widersprüche zerstört. 468 So gesehen<br />

stellt die Konkurrenz der Volksgesetzgebung mit der parlamentarischen<br />

468 Carl Schmitt, Legalität und Legitimität, S.22, 23, 29.

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