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pdf-Version - Klaus Kunze

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koalition stehen und keine selbständigen Entschlüsse zu fassen pflegen. Regierung<br />

und Bundestag werden heute faktisch aus der Parteizentrale der Mehrheitspartei<br />

oder der Koalitionsrunde ferngelenkt, was jede Gewaltenteilung zur<br />

bloßen Fiktion werden läßt. 149<br />

Nach der bürgerlichen Ideologie des Liberalismus soll eine Balance auch innerhalb<br />

des Parlaments erforderlich sein. 150 Davon kann im Parteienstaat aber<br />

keine Rede sein, weil im wesentlichen dieselben, durch die 5%-<strong>Klaus</strong>el unter<br />

sich bleibenden Kräfte im wesentlichen homogen sind. Durch die verbindende<br />

Klammer der Mehrheitspartei(en) verschwindet zwischen den Gewalten jenes<br />

Spannungsverhältnis, das für das Funktionieren der Gewaltenteilung grundlegend<br />

und unverzichtbar ist. "Die entscheidenden handelnden Personen sind<br />

durchweg führende Politiker der Parteien. Sie nehmen gleichsam eine Integrationsfunktion<br />

von Regierung, Parlament und Koalitionsparteien wahr." 151 "Wenn<br />

sich in der politischen Wirklichkeit eines Staates nicht mehr wie bei Montesquieu<br />

Legislative und Exekutive als miteinander echt konkurrierende Gewalten<br />

gegenüberstehen, sondern einerseits ein Konglomerat aus Regierung und parlamentarischer<br />

Mehrheit und andererseits die Opposition als parlamentarische<br />

Minderheit, die zudem durch das Mehrheitsprinzip jederzeit überstimmt werden<br />

kann, kann von einer Gewaltenteilung vernünftigerweise nicht mehr die Rede<br />

sein." 152 "Wir können daher von einer Art 'Oligarchie' der Spitzenpolitiker der<br />

Parteien sprechen." 153<br />

Das Grundgesetz kennt keine Vorkehrungen dagegen, daß ein und dieselbe<br />

Partei die Gesetze macht, anwendet und noch aus ihren Reihen Richter bestimmt,<br />

die über die Auslegung des Gesetzes zu wachen haben. Es ist gegenüber<br />

der Existenz politischer Parteien fast blind, und in Ausnutzung dieses<br />

blinden Flecks konnten diese die Macht über Exekutive und Legislative voll-<br />

149 Stein, Staatsrecht, S.152.<br />

150 Carl Schmitt, Die geistesgeschichtliche Lage, S.51; vgl. zum Gedanken der internen Machtbalance<br />

von Partikularinteressen innerhalb einer Vertretungskörperschaft auch Eyermann-Fröhler,<br />

Rdn.31 zu § 40 mit Hinweis auf Bethge, DVBl.1980,310 (313); Hoppe, NJW 1980, 1019<br />

spricht von einem Interesse der organisierten Einheit an der Zusammenordnung der organschaftlichen<br />

Handlungen zu einem einheitlichen Wirkungszusammenhang. Dieser "Wirkungszusammenhang"<br />

der körperschaftlichen Interessengegensätze läuft sachlich auf die liberale Idee<br />

der Ausbalancierung hinaus.<br />

151 Schreckenberger, FAZ 5.5.1992.<br />

152 Roman Herzog, in M-D-H, Art.20 GG, V. Rdn.29. Im Ergebnis so auch Rebenstorf, Steue-<br />

rung des politischen Nachwuchses, S.45 f., 50.<br />

153 Waldemar Schreckenberger, FAZ 5.5.1992.

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