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pdf-Version - Klaus Kunze

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DIE VERFASSUNGSRECHTLICHE LAGE<br />

"Das Zeitalter des demokratischen Absolutismus ist vollendet. Wird er nicht<br />

abgelöst, so droht dem deutschen Volke die Zukunft der demokratischen<br />

Inquisition." 219 Als Edgar Julius Jung das 1930 zu Papier brachte, meinte mit<br />

demokratischem Absolutismus, was hier deshalb als Parlamentsabsolutismus<br />

bezeichnet wird, um der heillosen Begriffsverwirrung um das Wort Demokratie<br />

zu entgehen. Dieser ist die politische Form des Nichtstaates, die Gestalt gewordene<br />

"absolute Gesellschaft". Diese unterminierte in nicht vorgesehenem<br />

Umfange die Verfassungsordnung der BRD, welche hier nur korrekt als freiheitliche<br />

demokratische Grundordnung bezeichnet wird und staatsrechtlich<br />

eine parlamentarischen Republik ist. Der Vergleich zwischen den Ansprüchen<br />

der Grundgesetztheorie und der Verfassungswirklichkeit fällt für den Bonner<br />

Parlamentarismus verheerend aus. Das als ausgewogen konzipierte Konzept des<br />

Grundgesetzes ist von den Parteien als Großmächten der absoluten Gesellschaft<br />

in einem Ausmaße verfremdet worden, welches die Verfassungswirklichkeit<br />

insgesamt verfassungswidrig erscheinen läßt. Eine ganze Reihe der Idee der<br />

Verfassung nach unverzichtbarer Verfassungsprinzipien ist durch ihre nicht<br />

vorgesehene Übermacht wirkungslos geworden.<br />

Die FdGO wurde vom Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetztext<br />

abgeleitet und in ihren Einzelmerkmalen rechtsverbindlich definiert als eine<br />

"Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine<br />

rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung<br />

des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und<br />

Gleichheit darstellt. Zu ihren Grundprinzipien sind mindestens zu rechnen die<br />

Achtung vor den Menschenrechten, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung,<br />

die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,<br />

die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die<br />

Chancengleichheit der Parteien mit dem Recht auf ungehinderte Ausübung der<br />

Opposition." 220 Diese Grundordnung funktioniert in Kernbereichen nicht mehr.<br />

Warum es im parlamentarischen Parteienstaat keine Gewaltenteilung im eigentlichen<br />

Sinn gibt, wurde oben schon dargestellt. Auch mit anderen Wesensmerkmalen<br />

dieser Ordnung sieht es heute schlecht aus:<br />

219 E.J. Jung, Die Herrschaft der Minderwertigen, S.269.<br />

220 BVerfG, Amtliche Entscheidungssammlung (BVerfG E) 2, S.12; 5,199 (206).

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