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pdf-Version - Klaus Kunze

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dern, was das deutsche Volk zur Zeit noch mehrheitlich zur multikulturellen<br />

Gesellschaft sagen würde, zur Ausländereinwanderung, der Abschaffung der<br />

Mark und dem Weg in die Brüsseler Eurokratie. Ein klein wenig muß man<br />

seinen Landsleuten auch mal vertrauen können. Und sollte das Volk wider<br />

Erwarten weiter den radikalliberalen Rattenfängern hinterherlaufen und seiner<br />

eigenen Abschaffung zugunsten eines Brüsseler Multikultopia zustimmen, hat<br />

es wenigstens nachher den kleinen Trost, aus freiem Willen gehandelt zu haben<br />

und nicht nur durch frei schwebende Führungsoligarchien behandelt worden zu<br />

sein. -<br />

Die gesetzestechnische Einfügung des Plebiszits in das Grundgesetz und der<br />

Erlaß näherer Ausführungsgesetze bieten keine juristischen Schwierigkeiten<br />

und sind daher hier nicht näher darzustellen. In einigen Landesverfassungen<br />

sind inzwischen Volksbegehren und -entscheid vorgesehen, wenn auch nicht im<br />

hier geforderten Umfang. Auf Einzelheiten der mannigfachen Möglichkeiten<br />

zur Regelung von Einzelfragen wie der des erforderlichen Quorums für Volksbegehren<br />

kommt es für unseren Zusammenhang nicht an. 578 Für das angestrebte<br />

taktische Ziel genügt die Forderung, dem Volk möglichst umfassende Rechte<br />

zur Mitwirkung bei den Fragen einzuräumen, die sein Wohl und Wehe als Ganzes<br />

berühren. Volksinitiativen und -entscheide sind sowohl über Landes- und<br />

Bundesgesetze wie auch wegen administrativer Einzelfragen denkbar wie über<br />

die Nutzung der Kernkraft, der Größenordnung des erwünschten Ausländerzu-<br />

oder -wegzugs oder den Einsatz der Bundeswehr als Hilfstruppe der UNO bzw.<br />

der USA.<br />

In der Öffentlichkeit kann für solche Plebiszite das unbestreitbare verfassungsrechtliche<br />

Argument ins Feld geführt werden, daß das Grundgesetz in<br />

Art.20 Abs.II einen ausdrücklichen, aber bisher nicht erfüllten Auftrag zur Beteiligung<br />

des Volkes an der Staatsgewalt enthält: "Alle Staatsgewalt geht vom<br />

Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere<br />

Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung<br />

ausgeübt." Die Parteien haben sich bisher gescheut, dem Volk durch<br />

Gesetz das in der Verfassung vorgesehene Recht der Abstimmung, also des Plebiszits,<br />

in die Hand zu geben. An der Vereinbarkeit dieses Rechts mit der freiheitlichen<br />

demokratischen Grundordnung kann es nicht nur keinen Zweifel geben;<br />

das Grundgesetz verlangt sogar ausdrücklich danach. Da alle Staatsgewalt<br />

vom Volke ausgehen und dieses nicht nur durch Organe, sondern auch selbst<br />

578 Geitmann, Volksentscheide, stellt die Möglichkeiten detailliert dar.

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