pdf-Version - Klaus Kunze
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dern, was das deutsche Volk zur Zeit noch mehrheitlich zur multikulturellen<br />
Gesellschaft sagen würde, zur Ausländereinwanderung, der Abschaffung der<br />
Mark und dem Weg in die Brüsseler Eurokratie. Ein klein wenig muß man<br />
seinen Landsleuten auch mal vertrauen können. Und sollte das Volk wider<br />
Erwarten weiter den radikalliberalen Rattenfängern hinterherlaufen und seiner<br />
eigenen Abschaffung zugunsten eines Brüsseler Multikultopia zustimmen, hat<br />
es wenigstens nachher den kleinen Trost, aus freiem Willen gehandelt zu haben<br />
und nicht nur durch frei schwebende Führungsoligarchien behandelt worden zu<br />
sein. -<br />
Die gesetzestechnische Einfügung des Plebiszits in das Grundgesetz und der<br />
Erlaß näherer Ausführungsgesetze bieten keine juristischen Schwierigkeiten<br />
und sind daher hier nicht näher darzustellen. In einigen Landesverfassungen<br />
sind inzwischen Volksbegehren und -entscheid vorgesehen, wenn auch nicht im<br />
hier geforderten Umfang. Auf Einzelheiten der mannigfachen Möglichkeiten<br />
zur Regelung von Einzelfragen wie der des erforderlichen Quorums für Volksbegehren<br />
kommt es für unseren Zusammenhang nicht an. 578 Für das angestrebte<br />
taktische Ziel genügt die Forderung, dem Volk möglichst umfassende Rechte<br />
zur Mitwirkung bei den Fragen einzuräumen, die sein Wohl und Wehe als Ganzes<br />
berühren. Volksinitiativen und -entscheide sind sowohl über Landes- und<br />
Bundesgesetze wie auch wegen administrativer Einzelfragen denkbar wie über<br />
die Nutzung der Kernkraft, der Größenordnung des erwünschten Ausländerzu-<br />
oder -wegzugs oder den Einsatz der Bundeswehr als Hilfstruppe der UNO bzw.<br />
der USA.<br />
In der Öffentlichkeit kann für solche Plebiszite das unbestreitbare verfassungsrechtliche<br />
Argument ins Feld geführt werden, daß das Grundgesetz in<br />
Art.20 Abs.II einen ausdrücklichen, aber bisher nicht erfüllten Auftrag zur Beteiligung<br />
des Volkes an der Staatsgewalt enthält: "Alle Staatsgewalt geht vom<br />
Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere<br />
Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung<br />
ausgeübt." Die Parteien haben sich bisher gescheut, dem Volk durch<br />
Gesetz das in der Verfassung vorgesehene Recht der Abstimmung, also des Plebiszits,<br />
in die Hand zu geben. An der Vereinbarkeit dieses Rechts mit der freiheitlichen<br />
demokratischen Grundordnung kann es nicht nur keinen Zweifel geben;<br />
das Grundgesetz verlangt sogar ausdrücklich danach. Da alle Staatsgewalt<br />
vom Volke ausgehen und dieses nicht nur durch Organe, sondern auch selbst<br />
578 Geitmann, Volksentscheide, stellt die Möglichkeiten detailliert dar.