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pdf-Version - Klaus Kunze

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Malheur irgendwelchen Dunkelmännern in die Schuhe schieben. Soziologisch<br />

beschreibbar und real sind aber jene unliebsamen Parteioligarchien, gegen deren<br />

Giftdämpfe das Plebiszit nach den Worten Robert Michels das beste<br />

Heilmittel ist. Solche Machtcliquen und andere gruppenegoistischen Partikularinteressen<br />

beruhen gerade auf dem strengen Repräsentationsprinzip und können<br />

sich umso weniger durchsetzen, je mehr direktdemokratische Elemente eine<br />

Verfassung enthält. 627<br />

Von kaum zu überschätzender Bedeutung ist die Verbesserung des ganzen<br />

innenpolitischen Klimas in einem Staat, dessen Bürger und Repräsentanten<br />

stets in dem Bewußtsein leben, die Vertretenen könnten ihre Vertreter jederzeit<br />

aus ihren Luftschlössern mit dem Stimmzettel auf den Boden der Tatsachen<br />

herabholen. Allein schon das Bewußtsein der Repräsentanten, vom Volk jederzeit<br />

in der Sache korrigiert werden können, würde allzu bürgerferne Projekte<br />

verhindern. 628 Natürlich sollen die Bürger nicht alles und jedes entscheiden<br />

müssen: Es ist ja gerade der Sinn des Plebiszits, die Parlamentarier dazu zu<br />

zwingen, im Sinne der Bürger und nicht verbohrter Ideologen oder mächtiger<br />

Interessenten zu handeln. Soweit sich das Politikerhandeln mit dem Mehrheitswillen<br />

deckt, darf erwartet werden, daß keine ausreichende Zahl von Bürgern<br />

Anstoß nimmt und einen Volksentscheid begehrt. Im Grundsatz ist von dem<br />

oben dargestellten dreistufigen Aufbau des Rechtes zum Erlaß aller konkreten<br />

( Regierungsentscheide oder Volksentscheide in Regierungsfragen) und aller generellen<br />

Regelungen ( Gesetze und Rechtsverordnungen) auszugehen. Danach<br />

steht das Parlament über der Regierung und das Volk über dem Parlament.<br />

Einen ähnlichen dreigliedrigen Aufbau der Gesetzgebungskompetenz sieht<br />

die Verfassung des Landes Brandenburg vom 22.4.1992 629 vor: Auf gesetzliche<br />

Ermächtigung des Parlaments hin kann die Landesregierung Recht setzen,<br />

soweit dieses nicht von gesetzlichen Vorgaben des Parlaments abweicht. Die<br />

auch in den westlichen Bundesländern übliche Rechtsverordnung ist eine abstrakt-generelle<br />

Regelung, also Recht im materiellen Sinne. Über dem parla-<br />

627 Thomas Mayer, ZRP 1993, S.330 ff., 333.<br />

628 In diesem Sinne sprach sich auch Bernd Guggenberger auf der Fachtagung der Deutschen<br />

Gesellschaft für Gesetzgebung des Landtages NRW am 27.2.1991 für Plebiszite aus; vgl. ZRP<br />

1992, S.27; ebenso vor allem mit Blick auf die Staatsfinanzierung der Parteipolitik: Arnim, Die<br />

Partei, der Abgeordnete und das Geld, a.a.O., S.292; ders. in: Staatslehre der Bundesrepublik<br />

Deutschland, 1984, S.512 ff.; ebenso Thomas Mayer,ZRP 1993, S.330 ff., Fn.312.<br />

629 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg 1992 I S.100 (132).

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